Lippemühle in Werries: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Streitigkeiten zwischen Dietherich von der Recke, Marschall und Drost zu Unna, Joist von der Recke, Drost zu Lünen, beide als Verwalter des Hauses Uentrop, sowie Dietrich Harmen, Everdt von der Reck zu Horne und Dietherich von der Reck zu Kaldenhove als Kläger, und Johan von Beverförde, Johan von Nehem zu Werries sowie der Witwe Nagels zu Ittlingen, Erbherren der Mühle zu Werries, als Beklagten, betreffend die Schlacht oberhalb der Mühle und die oberhalb davon in die Lippe gelegten Flügel werden durch Dieterich Knipping, Amtmann zum Hamm, im Beisein von Caspar Lappe, Drost zu Iserlohn und Altena, Henrich Kumpsthoff, Märkischer Anwalt, Christopffer von Aßbecke, Richter, und Dietherich Brechten, Rentmeister zum Hamme, nach Zuziehung zweier vereideter Zimmermeister und des Schichtmeisters von Plettenberg durch einen Vergleich vom 11. Juli dahingehend beigelegt, dass die Breite der Schlacht von einem "riep oder oiber" bis an das andere auf 104 Fuß festgelegt wird und dass bezüglich der Höhe die überhöhten Pfosten abgeschnitten und zum ewigen Gedächtnis zwei von ihnen auf der gebührenden Höhe mit "eisern platen" belegt und gekennzeichnet werden, wobei den Beklagten ein Wasserstand von 3 1/4 Fuß gegenüber bisher 3 Fuß zugebilligt wird; die Flügel, die den rechten Strom in einem Maße in die neue "graft" leiten, für den sie der Breite nach nicht ausgelegt ist, werden als dem "Liprecht" zuwider abgenommen und dem Wasser gleich gemacht. | Die Streitigkeiten zwischen Dietherich von der Recke, Marschall und Drost zu Unna, Joist von der Recke, Drost zu Lünen, beide als Verwalter des Hauses Uentrop, sowie Dietrich Harmen, Everdt von der Reck zu Horne und Dietherich von der Reck zu Kaldenhove als Kläger, und Johan von Beverförde, Johan von Nehem zu Werries sowie der Witwe Nagels zu Ittlingen, Erbherren der Mühle zu Werries, als Beklagten, betreffend die Schlacht oberhalb der Mühle und die oberhalb davon in die Lippe gelegten Flügel werden durch Dieterich Knipping, Amtmann zum Hamm, im Beisein von Caspar Lappe, Drost zu Iserlohn und Altena, Henrich Kumpsthoff, Märkischer Anwalt, Christopffer von Aßbecke, Richter, und Dietherich Brechten, Rentmeister zum Hamme, nach Zuziehung zweier vereideter Zimmermeister und des Schichtmeisters von Plettenberg durch einen Vergleich vom 11. Juli dahingehend beigelegt, dass die Breite der Schlacht von einem "riep oder oiber" bis an das andere auf 104 Fuß festgelegt wird und dass bezüglich der Höhe die überhöhten Pfosten abgeschnitten und zum ewigen Gedächtnis zwei von ihnen auf der gebührenden Höhe mit "eisern platen" belegt und gekennzeichnet werden, wobei den Beklagten ein Wasserstand von 3 1/4 Fuß gegenüber bisher 3 Fuß zugebilligt wird; die Flügel, die den rechten Strom in einem Maße in die neue "graft" leiten, für den sie der Breite nach nicht ausgelegt ist, werden als dem "Liprecht" zuwider abgenommen und dem Wasser gleich gemacht. | ||
Dieser Vergleich war aber nicht das Ende der Rechtsstreitigkeiten um die Werrieser Mühle. Vielmehr trat Jost von der Recke zui Heessen 1609 in den Zwist mit ein und änderte einseitig durch den Bau einber Brustwehr an seiner Heessener Mühle die Stauverhältnisse in der Lippe, was wiederum zu einem Prozess mit denen von Neheim zu Werries führte. Zwischenzeitlich war die Mühle in Werries verfallen, wurde aber 1632 neu errichtet. Die entsprechenden Stauhöhen an der Mühle wurden in diesem Rahmen neu festgelegt. Doch statt der Beruhigung der Verhältnisse führte dies nun zu Beschwerden der stromaufwärts liegenden Anrainer zu Haaren und Uentrop. Sie kamen in den 1690er Jahren nach Rechtsstreitigkeiten zum erliegen. Jedoch flammten die Probleme wieder auf, als die stromaufwärts liegenden Anrainer in einer Selbsthilfeaktion im Jahr 1748 die Schlacht vor der Mühle zu Werries zerstörten. Die darum geführten Rechtsstreitigkeiten | Dieser Vergleich war aber nicht das Ende der Rechtsstreitigkeiten um die Werrieser Mühle. Vielmehr trat Jost von der Recke zui Heessen 1609 in den Zwist mit ein und änderte einseitig durch den Bau einber Brustwehr an seiner Heessener Mühle die Stauverhältnisse in der Lippe, was wiederum zu einem Prozess mit denen von Neheim zu Werries führte. Zwischenzeitlich war die Mühle in Werries verfallen, wurde aber 1632 neu errichtet. Die entsprechenden Stauhöhen an der Mühle wurden in diesem Rahmen neu festgelegt. Doch statt der Beruhigung der Verhältnisse führte dies nun zu Beschwerden der stromaufwärts liegenden Anrainer zu Haaren und Uentrop. Sie kamen in den 1690er Jahren nach Rechtsstreitigkeiten zum erliegen. Jedoch flammten die Probleme wieder auf, als die stromaufwärts liegenden Anrainer in einer Selbsthilfeaktion im Jahr 1748 die Schlacht vor der Mühle zu Werries zerstörten. Die darum geführten Rechtsstreitigkeiten liefen bis in das 19. Jahrhundert hinein. <ref> vgl. Peter Theißen: Mühlen im Münsterland. Münster 2001. S. 119-121 </ref> | ||
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Aktuelle Version vom 5. Dezember 2024, 11:53 Uhr
Die Lippemühle zu Werries war eine Wassermühle, die zum Haus Werries, später zu Schloss Oberwerries gehörte.
Historische Besitzverhältnisse
Die Mühle in Werries wird erstmalig in der Urkunde 1284 Mai 17 urkundlich erwähnt. Diese Urkunde ist ein Lehensbrief, in dem der Lehensherr, Graf Dietrich I. von Limburg-Styrum, den Hof zu Werries samt der zugehörigen Mühle dem Ritter Engelbert von Herbern als Lehensnehmer zum Lehen übergibt. Die Urkunde gibt überdies darüber Auskunft, dass zuvor Wescel gen. Kolven Lehensnehmer und damit Besitzer von Hof und Mühle war, aber seine Kinder nunmehr auf das Lehen verzichten.
Aus der Urkunde kann einerseits geschlossen werden, dass die Mühle zu diesem Zeitpunkt schon längere Zeit bestanden hat. Anderseits gibt der Lehensherr Anlass zur Vermutung, dass die Mühle bereits vor der Stadtgründung Hamms bestanden haben könnte. Die Grafen von Limburg waren die Rechtsnachfolger der Grafen von Isenburg, den Gründern von Nienbrügge.
Bereits im Jahr 1322 belegen zwei Urkunden das Fortbestehen der Mühle. In der Urkunde 1322 Mai 24 schließen die Familien von Neheim und von Herbern einen Vertrag über Mühlen ab. Erwähnt wird dabei eine Mühle zu Mühlenbrink, die abgerissen werden soll. Diese Mühle gehört den von Neiheims. Statt dessen wird die Mühle zu Werries nunmehr zu gleichen Teilen von beiden Familien bewirtschaftet. Die Vertragsbedingungen sind umfangreich: Die Mühle und Mühlenstätte (binnen den Zäunen), aller Nutzen, aller Schaden und alle Kosten, zumal Bau- und Reparaturkosten werden zu zwei gleichen Teilen übergenommen. Sollte die Mühle zu Werries irgendwie beschädigt oder verwüstet werden, so sollen beide Familien sie gemeinsam restaurieren. Wer sich dieser Verpflichtung entzieht, muss dem, der gebaut hat, solange den ganzen Nutzen der Mühle überlassen, bis er die Hälfte der Kosten auszahlt. Sollte der eine dem andern seinen Teil der Mühle verkaufen wollen, so kann dieser nach halbjähriger Kündigung den Teil für 150 münsterische Mark kaufen. Die Lehensverhältnisse bleiben unangetastet: Engelbrecht von Herbern empfängt die Mühle als Lehen vom Grafen zu Limburg. Sollten Johans Frau und Erben diesen Vertrag zukünftig nicht einhalten wollen, so dürfen sie am Mühlenbrink, genau an Stelle der alten Mühle, eine neue Mühle bauen.
Offenbar war die obige Kooperation für beide Familie bedeutsam. Ein Wiederaufbau der Mühle am Mühlenbrink ist historisch zumindest nicht belegt. Der Vertrag ist übrigens in einer weiteren Urkunde, nämlich der Urkunde 1322 September 20 nochmals belegt. In dieser wie der vorangegangenen Urkunde ist neben der Wassermühle zu Werries auch eine Bockwindmühle belegt. Dies ist wahrscheinlich der älteste Beleg für eine solche Mühle auf dem heutigen Hammer Stadtgebiet.
Im Jahr 1433 tritt erstmals die Familie von Beverförde als Mitbesitzerin der Werrieser Mühle auf. In der Urkunde 1433 März 31 gewährt Bernd von Beverförde, Sohn des verstobenen Gerd von Beverförde dem Henrik von Herbern zu Etzlingen das Recht, den vierten Teil der Mühle zu Werries und den Wellenhof zu Heessen mit 1200 rheinischen Goldgulden zurückzukaufen. Ob damit die Familie von Herbern bereits zu diesem Zeitpunkt vollständig aus der Reihe der Besitzer der Mühle vollständig ausgeschieden ist, bleibt allerdings unklar.
Von der Wassermühle zu Werries gibt es längere Zeit keine urkundlichen Nachrichten. Erst in den letzten Jahren des 16. Jahrhundert führen rechtliche Auseinandersetzungen um die Mühle zu einer dichten Überlieferung. Aus dieser Zeit existiert auch eine kartografische Erfassung der Verhältnisse an der Lippe, insbesondere die Lage der adeligen Häuser und der Städte, aber auch der Mühlen betreffen. Im Bereich von Werries war danach die Lippe in zwei Flussarme aufgeteilt, wobei das damalige Haus Oberwerries auf der dadurch entstandenen Insel lag. Es hatte einen Brückenzugang zum Stift Münster nach Norden hin. Die Mühlen standen flussabwärts am nördlichen Lippearm an beiden Ufern. Weiter flussabwärts nach der Wiedervereinigung der beiden Flussarme stand auf dem Südufer der Sitz deren von Neheim. Dort ist ebenfalls eine Brücke über die Lippe in das Gebiet des Stifts Münster eingezeichnet. [1]
Nachdem es zwischen Dietherich von Neheim und seinem Sohne Johan auf der einen und Johan von Beverförde und seinen Verwandten auf der anderen Seite wegen der Mühle zu Oberwerries Streitigkeiten gegeben hat, wird in der Urkunde 1571 August 1 durch den Bischof Johan von Münster entschieden, wie die Restauration der Mühle auf Grund der alten Urkunde von 1322 zu halten sei, und dass jene Urkunde, da sie nur mehr einmal vorhanden ist, für die drei Interessenten von Nehem, Beverförde und Michael von Herbern (Herborn), Witwe Jürgen Nagels zu Ittlingen, verbindlich sei. Damit sind die Besitzverhältnisse wohl seit 1433 unverändert geblieben: die Familie von Neheim besitzt die Hälfte der Mühle, die beiden anderen Familien jeweils ein Viertel.
Auch die Urkunde 1575 August 30 bestätigt die Besitzverhältnisse an der Werrieser Mühle, als nämlich als Erbherren der Lippemühle in Werries Johann von Beverförde, Johann von Neheim und die Witwe Nagel zu Ittlingen (letztere als Rechtsnachfolgerin der Familie von Herbern) genannt werden.
Offensichtlich ist mit einem Kaufvertrag von 1588 die Familie von Nogel aus dem Kreis der Erbherren der Mühle ausgeschieden, allerdings ging dieses nicht ohne Streitigkeiten ab, da um die Erfüllung des Vertrages jahrelang bis vor das Reichskammergericht Klage geführt wurde. [2]
Aus dem 17. Jahrhundert sind einige Lehensbriefe erhalten, die uns Auskunft über die weiteren Lehensträger geben. In der Urkunde 1604 Februar 10 belehnt Arnoldt Graf zu Bentheim, Limburg usw. den Johan Christoffer von Beverförde zu Werries mit dem Hause und der Mühle zu Werries. In einer weiteren, nämlich der Urkunde 1607 Juli 31 belehnt Magdalena, Gräfin zu Neuenahr und Limburg, denselben Johan Christoffer von Beverförde zu Werries erneut mit dem Hause Werries nebst der Mühle. Nach dem Tode Johan Christoffer von Beverförde wird in der Urkunde 1626 Juli 25 Chiliana von Brabecke, Witwe von Beverförde, als Vormünderin ihres minderjährigen Bernard von Beverförde mit dem Haus Werries nebst der Mühle belehnt. In der Urkunde 1671 Januar 18 wird Ferdinand von Beverförde zu Werries durch Mauritz, Graf zu Bentheim, Limburg usw. mit dem Haus Werries und der dortigen Mühle belehnt.
Zu diesem letztgenannten Zeitpunkt war allerdings die Familie von Neheim aus dem Besitz der Mühle endgültig ausgeschieden. Durch Konkurs ging das Haus Werries nun vollständig an die Familie von Beverförde. Diese wurde nochmals in der Urkunde 1677 März 2 bestätigt, in der die Gebrüder Diethrich Henrich und Friederich von Neheim zu Sundermühlen auf alle niederwerriesschen Güter im Amte Hamm und im Stifte Münster, als auf die Allodial- und Feudalgüter und auf die Mühlen verzichten.
In der Urkunde 1781 Juli 17 genehmigt die fürstliche Regierung zu Münster den Vormündern des noch unmündigen Sohnes aus der Familie von Elverfeldt (als Rechtsnachfolger der Familie von Beverförde) die unterm 25. Juni des Jahre 1781 mit der preußischen Regierung und den interessierten Bauerschaften erfolgten Verhandlungen zur Wiederherstellung und Versetzung der Mühle zu Werries. Zu diesem Zeitpunkt ist also der alte Mühlenstandort an der Lippe aufgegeben worden.
Im Urkataster der Steuergemeinde Mark aus den Jahren 1828/29 ist bei Haus Werries noch ein Mühlensymbol in der Lippe eingezeichnet.
Rechtsstreitigkeiten um die Mühle
Ende des 16. Jahrhundert beginnen die Streitigkeiten um die Stauhöhe der Mühle zu Werries.
Die Streitigkeiten zwischen Dietherich von der Recke, Marschall und Drost zu Unna, Joist von der Recke, Drost zu Lünen, beide als Verwalter des Hauses Uentrop, sowie Dietrich Harmen, Everdt von der Reck zu Horne und Dietherich von der Reck zu Kaldenhove als Kläger, und Johan von Beverförde, Johan von Nehem zu Werries sowie der Witwe Nagels zu Ittlingen, Erbherren der Mühle zu Werries, als Beklagten, betreffend die Schlacht oberhalb der Mühle und die oberhalb davon in die Lippe gelegten Flügel werden durch Dieterich Knipping, Amtmann zum Hamm, im Beisein von Caspar Lappe, Drost zu Iserlohn und Altena, Henrich Kumpsthoff, Märkischer Anwalt, Christopffer von Aßbecke, Richter, und Dietherich Brechten, Rentmeister zum Hamme, nach Zuziehung zweier vereideter Zimmermeister und des Schichtmeisters von Plettenberg durch einen Vergleich vom 11. Juli dahingehend beigelegt, dass die Breite der Schlacht von einem "riep oder oiber" bis an das andere auf 104 Fuß festgelegt wird und dass bezüglich der Höhe die überhöhten Pfosten abgeschnitten und zum ewigen Gedächtnis zwei von ihnen auf der gebührenden Höhe mit "eisern platen" belegt und gekennzeichnet werden, wobei den Beklagten ein Wasserstand von 3 1/4 Fuß gegenüber bisher 3 Fuß zugebilligt wird; die Flügel, die den rechten Strom in einem Maße in die neue "graft" leiten, für den sie der Breite nach nicht ausgelegt ist, werden als dem "Liprecht" zuwider abgenommen und dem Wasser gleich gemacht.
Dieser Vergleich war aber nicht das Ende der Rechtsstreitigkeiten um die Werrieser Mühle. Vielmehr trat Jost von der Recke zui Heessen 1609 in den Zwist mit ein und änderte einseitig durch den Bau einber Brustwehr an seiner Heessener Mühle die Stauverhältnisse in der Lippe, was wiederum zu einem Prozess mit denen von Neheim zu Werries führte. Zwischenzeitlich war die Mühle in Werries verfallen, wurde aber 1632 neu errichtet. Die entsprechenden Stauhöhen an der Mühle wurden in diesem Rahmen neu festgelegt. Doch statt der Beruhigung der Verhältnisse führte dies nun zu Beschwerden der stromaufwärts liegenden Anrainer zu Haaren und Uentrop. Sie kamen in den 1690er Jahren nach Rechtsstreitigkeiten zum erliegen. Jedoch flammten die Probleme wieder auf, als die stromaufwärts liegenden Anrainer in einer Selbsthilfeaktion im Jahr 1748 die Schlacht vor der Mühle zu Werries zerstörten. Die darum geführten Rechtsstreitigkeiten liefen bis in das 19. Jahrhundert hinein. [3]
Literatur
- Peter Theißen: Mühlen im Münsterland. Der Einsatz von Wasser- und Windmühlen im Oberstift Münster vom Ausgang des Mittelalters bis zur Säkularisation (1803). Waxmann, Münster 2001, ISBN 3-89325-900-7
Einzelnachweise
- ↑ vgl. Landesarchiv Nordrhein-Westfalen, Abteilung Westfalen, Münster, Kartensammlung A 6668
- ↑ vgl. Urkunde Reichskammergericht N 213/652
- ↑ vgl. Peter Theißen: Mühlen im Münsterland. Münster 2001. S. 119-121