Urkunde 1322 Mai 24

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Wappen der Familie von Neheim

Johann von Neheim und Engelbrecht von Herbern schließen am 24. Mai 1322 einen Vertrag u.a. über die Mühle in Werries.

Regest

Johan von Neheim (Nehem) und Petronylla, seine Frau bekunden, sie hätten mit Engelbrecht von Herbern (Herborne) und seinen Erben über die beiden Mühlen zu Mühlenbrynke und Werries (Wergys) folgenden Vertrag geschlossen: Johan will die Mühle am Mühlenbrink abbrechen, und dafür mit Engelbert für immer in den gleichteiligen Besitz der Mühle und Bockmühle zu Werries treten. Den Swederikes Korf soll Engelbrecht für sich allein zwei Jahre, Johan das dritte Jahr allein nutzen. Die Mühle und Mühlenstätte binnen den Zäunen, aller Nutzen, aller Schaden und alle Kosten, zumal Bau- und Reparaturkosten wurden zu zwei gleichen Teilen wahrgenommen. Sollte die Mühle zu Werries irgendwie verletzt oder verwüstet werden, so sollen beide gemeinsam restaurieren. Wer sich dieser Verpflichtung entzieht, muss dem, der gebaut hat, solange den ganzen Nutzen der Mühle überlassen, bis er die Hälfte der Kosten auszahlt. Sollte der eine dem andern seinen Teil der Mühle verkaufen wollen, so kann dieser nach halbjähriger Kündigung den Teil kaufen für 150 münsterische Mark. Engelbrecht empfängt die Mühle als Lehen vom Grafen zu Limburg. Sollten Johans Frau und Erben diesen Vertrag späterhin nicht halten wollen, so dürfen sie am Mühlenbrinke, doch genau an Stelle der alten Mühle, eine neue bauen. Außer den beiden Kontrahenten siegeln der Graf Engelbrecht von der Mark und die Ritter Godefrid Volenspit [Vulenspyt] und Johannes Klot.

Standort

LWL-Archivamt für Westfalen, Münster [1]

Weblink in der Digitalen Westfälischen Urkundendatenbank

http://www.westfaelische-geschichte.de/que85674

Anmerkungen

  1. Loburg (Dep.), Bestand Ober- und Niederwerries, Urkunden

Siehe auch