Urkunde 1336 April 14

Hartlef Pyl trifft am 14. April 1336 testamentarische Verfügungen über seinen Besitz, u.a. zu Gunsten seines Schwiegersohns Hermann von Neheim.

Wappen der Familie Pyl
Wappen der Familie von Neheim

Regest

Hartlef Pyl teilt mit Zustimmung seiner Gattin Ludmod, seiner Tochter Ludmod, seines Schwiegersonhnes Hermann von Neheim (Nehem) und dessen Gattin Margarete und Söhne Johann und Harlef für den Fall seines Todes unter diesen seine Güter folgendermaßen: Hermann erhält das Gut zu Serkinktorpe, das Hartlef seine Gattin eingebracht hatte, den Wirkinkhof (Kirchspiel Berge, Amt Hamm) halb und sechs Mark Erbrente aus dem anderen Teil, der an Hartlefs Ehefrau und Tochter fallen soll, von welcher Summe Hermann vier Mark noch bei Hartlefs Lebzeiten erheben soll. Ludmod und ihre Tochter erhalten das Burglehn zur Mark, nämlich vier Mark aus dem Hof zu Herringen (Heringen) und den Burgsitz zur Mark und sein Haus zu Hamm und den Nachlass des Bertold von Tünnen (Thunen). Was nach Bezahlung seiner Schulden übrig ist, sollen Hermann und Ludmod durch das Los gleichmäßig teilen. Beide sollen ihren Teil durch den Lehnsherren empfangen. Jeder soll an dem Teile des anderen bei dreimonatiger Angebotsfrist Vorkaufsrecht haben zu einem Preise, "alset deme gemenen lantmanne gelik dunket". Hartlef selbst will an seinem Besitz nur noch Leibzucht haben. Wenn die dreißig Schilling Rente gelöst werden die er von Dietrich von Volmestein für 25 Mark hat, soll man von seinem Gut drei Mark dazu tun und von Thme Voß drei Mark Rente lösen, die ihm aus dem Wirkinkhof für 28 Mark verpfändet sind. Die Hufen des Ludeke thor Lynden und tho Lutteken Bucge, die in den Hof zu Öre gehören, will er den rechten Erben wieder lassen, den Kotten zur Mark zu seinem Seelenheil vergeben.

Zeugen: Wilhelm, Pfarrer zur Mark; Ritter Lambert von Scheidingen (Schedingen), Bertold von Tünnen, Johann von Neheim, Randolf Hake, Gottschalk Torck, Hermann, sein Sohn, Dietrich Harme, Andreas Snap; Gerd, Lubbert und Rutger von Galen, Johann von Herbern (Herborne), sein Bruder Andreas, Lambert von Vorshem, Antonius von Scheidingen und Budel.

Quelle

Inventare der nichtstaatlichen Archive Westfalens (INA), Alte Folge (AF); Bd. 2, Heft 2: Kreis Warendorf, S. 102

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Bemerkungen

Die Zeugen sind mit Ausnahme des Pfarrers alle als Burgmänner zur Mark anzusehen.

Anmerkungen


Siehe auch