Urkunde 1860 Juni 1
Am 1. Juni 1860 werden vor dem Notar Gustav Aolph Bergholtz die Statuten der Actien-Gesellschaft für Gasbeleuchtung in Hamm vereinbart.
Wortlaut
Die Urkunde wurde im Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg am 29. September 1860 im Wortlaut veröffentlicht. Dieser Wortlaut wird hier wiedergegeben:[1]
Verhandelt zu Hamm am ersten Juni, Achtzehn Hundert und sechzig
im großen Rathhaussaale. Vor mir Gustav Adolph Bergholz, König-
lichem Justizrathe und bestalltem Notare in dem Bezirke des Königl. Preußischen
Appellations-Gerichtes zu Hamm, wohnhaft in der Stadt Hamm, und im Bei-
sein der zugezogenen, mir von Person und als des Lesens und Schreibens kun-
dige, volljährige Inländer bekannten Instrumentszeugen, nämlich: a. des Gast-
wirths Henrich Unkenbold von hier, b. des Kastellans Anton Lommertz
von hier, denen allerseits, wie Notar und Zeugen hiermit versichern, keines der
Verhältnisse entgegensteht, welche von der Theilnahme an der Verhandlung nach
Paragraph fünf bis neun des Gesetzes vom eilften Juli achtzehnhundert fünf
und vierzig über das Verfahren bei Aufnahme von Notariats-Instrumenten aus-
schließen, erschienen: A. folgende Mitglieder des Magistrats der Stadt Hamm,
a. der Herr Beigeordnete Doctor philosophiae Wilhelm von der Mark,
b. der Herr Rathsherr, Rechnungsrath Hermann Wortmann, c. der Herr
Rathsherr Gerichtstaxator Carl Theodor Fuhrmann, d. der Herr Rathsherr
Kaufmann Wilhelm Redicker (Oststraße), B. folgende Mitglieder der Stadt-
verordneten-Versammlung der Stadt Hamm, a. der Herr Stadtverordneten-Vor-
steher, Conditor Franz Borberg, b. der Herr Stadtverordneter Glasermeister
Johann Bellwinkel, d. der Herr Stadtverordneter Kaufmann August Meese, e. der Herr
Stadtverordneter Maler Wilhelm Tönius, f. der Herr Stadtverordneter, Bür-
germeister a. D. Eduard Loerbroks, g. der Herr Stadtverordneter Kaufmann
Christian Bente, h. der Herr Stadtverordneter Kaufmann Ludwig Schmidt,
i. der Herr Stadtverordneter Kaufmann Wilhelm Redicker, Weststraße, k. der
Herr Stadtverordneter Kaufmann Louis Uhlendorf, l. der Herr Stadtver-
ordneter Kaufmam Hugo Garschagen, m. der Herr Stadtverordneter, Lotte-
rie-Einnehmer Clemens August Pielsticker, C. a. der Herr Bürgermeister
Wilhelm Jahn, b. der Herr Oberlehrer Doctor philosophiae Hermann
Haedenkamp. c. der Herr Kaufmann Meier Bacharach, d. der Herr Rechts-
anwalt Julius Heintzmann, e. der Herr Baumeister Carl Keller, sämmt-
lich von hier, und mir, dem Notare von Person und als dispositionsfähig be-
kannt und gaben zu vernehmen: Zwischen der Stadt Hamm, vertreten durch
den Magistrat und die Stadtverordneten-Versammlung, welche beiden Behörden
zur Aufnahme des gegenwärtigen Actes vorschriftsmäßig vorgeladen sind, und den
sub C, a. bis e. einschließlich aufgeführten Personen ist zur Errichtung einer
Actien-Gesellschaft für Gasbeleuchtung in Hamm folgendes Statut vereinbart worden.
Statuten
der Actien-Gesellschaft für Gasbeleuchtung in Hamm.
Erstens: Namen, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft.
§. Ein. Unter dem Namen ,,Actiengesellschaft für Gasbeleuchtung in Hamm“
bildet sich, unter Berücksichtigung der bestehenden Gesetze und insbesondere des
Gesetzes vom neunten November Achtzehnhundert drei und vierzig, eine Actien-
gesellschaft, welche in Hamm ihren Sitz und die Bereitung von Gas, sowie den
Verkauf desselben an die Stadt Hamm und an Private in dieser Stadt zum
Zweck hat.
§. Zwei. Die Gesellschaft beginnt ihre Wirksamkeit sogleich nach erfolgter
landesherrlicher Genehmigung, Die Dauner derselben wird auf fünfzig Jahre,
vom Tage der Landesherrlichen Genehmigung angerechnet, bestimmt. Der Stadt-
gemeinde Hamm steht jedoch nach zwanzig Jahren vom Dritten Februar acht=
zehnhundert acht und fünfzig angerechnet, das Recht zu, von den Actien, welche
sie nicht selbst besitzt, alljährlich einen Theil bis zum Betrage von Dreitausend
Thalern, durch Auslosung gegen Zahlung des Betrags, worauf jede Actie lau-
tet, also des Nominalwerthes, für sich zu erwerben. Will sie von diesem Rechte
Gebrauch machen, so muß sie spätestens im Monat August solches der Direction
anzeigen und die Zahl der Actien, welche sie zu erwerben wünscht, bestimmen.
Diese Actien werden demnächst in der nächsten im October stattfindenden ordent-
lichen Generalversammlung ausgeloost und ist der Betrag an die Actionaire,
deren Actien das Loos getroffen hat, von der Stadt Hamm baar zu zahlen.
Der Stadt Hamm steht auch das Recht zu, die ganze Anlage nach fünf und
zwanzig Jahren, vom dritten Februar achtzehnhundert acht und fünfzig an, durch
Einlösung sämmtlicher ihr dann noch nicht zugehörenden Actien zum Nominal-
werth zu erwerben. Die Baarzablung für die ausgeloosten oder sonst von der
Stadt Hamm erworbenen Actien erfolgt gegen Rückgabe der Actien selbst oder
nach erfolgter Amortisation derselben
Zweitens: Gesellschaft-Kapital, Actien, Actionaire.
§. Drei. Das Grundcapital der Gesellschaft wird auf Fünfzig Tausend
Thaler Preuß. Courant festgelegt, getheilt in Fünfhundert Actien, jede von
Hundert Thalern. Die Stadt Hamm betheiligt sich dabei mit einem Betrage
von achtzehntausend fünfhundert Thalern. Die Actien sind Nominalactien auf
bestimmte Inhaber lautend.
§. Vier. Jeder Actionair nimmt durch die Zeichnung oder den Erwerb einer
Actie Domizil im Bezirke des Königl. Kreisgerichts zu Hamm. Alle Insinna-
tionen erfolgen gültiger Weise, den Vorschriften der §§. zwanzig bis zwei und
zwanzig einschließlich, Theil ein Titel sieben der allgemeinen Gerichtsordnung ge-
mäß, an die in der Stadt Hamm wohnende von ihm zu bestimmende Person
oder an dem, in dieser Stadt belegenen, von ihm zu bezeichnenden Hause und
in Ermangelung der Bestimmung einer Person oder eines Hauses, auf der Amts-
stube der Polizei-Behörde der Stadt Hamm.
§. Fünf. Die Actienbeträge sind nach Bedürfniß auf Anordnung der Direc-
tion der Gesellschaft durch Theilzahlungen in Terminen, die nicht unter Vier
Wochen von einander abstehen dürfen, an den von der Direction zu bestimmen-
den und in der öffentlichen Aufforderung namhaft zu machenden Empfänger in
Hamm zu berichtigen. Die eingegangenen Raten werden vom Tage der Ein-
zahlung an bis zum dreißigsten September achtzehnhundert acht und fünfzig mit
fünf von Hundert verzinst.
§. Sechs. Wer innerhalb der von der Direction bestimmten Frist die Zah-
lung der ausgeschriebenen Beträge nicht leistet, kann von dem ordentlichen Ge-
richte dazu angehalten werden und fällt außerdem für den Verzug zu Gunsten
der Gesellschaftskasse in eine Conventionalstrafe von Einem Zehntel des ausge-
schriebenen Betrages. Die Direction ist jedoch (nicht) auch*) befugt, den Säumigen,
falls derselbe binnen einer anderweiten Frist, nach erfolgter schriftlicher, nach §.
Vier zu insinuirender Erinnerung den eingezahlten Betrag nebst fünf Prozent
Zinsen seit dem Zahlungstage nicht berichtigt hat, von der Verpflichtung mit der
Wirkung zu entbinden, daß die bereits geleisteten Zahlungen der Casse der Actien-
Gesellschaft anheimfallen und die erworbenen Ansprüche an die Gesellschaft er-
löschen. Ein solcher Beschluß, durch welchen gleichzeitig die betreffenden Actien
ausdrücklich für erloschen zu erklären sind, ist unter Angabe der Nummer der
Actien durch einmalige Einrückung in die nach §. ein und dreißig dazu bestimm-
ten Blätter bekannt zu machen. An die Stelle der solchergestalt erloschenen
Actien können neue ausgegeben werden.
§. Sieben. Ueber die Theilzahlungen werden besondere mit den Nummern
der künftig auszufertigenden Actien versehene Interimsquittungen nach dem bei-
liegenden Formular A. ausgestellt, welche von mindestens zwei Mitgliedern der
Direction zu unterzeichnen sind und bei der Zahlung der letzten Rate gegen die
eigentlichen Actien ausgewechselt werden. Die Actien, nach dem beiliegenden
Formular B. ausgefertigt, müssen von mindestens vier Directoren unterzeichnet
seyn und in das Actienbuch der Gesellschaft eingetragen werden. Denselben wer-
den nach dem beifolgenden Formulare C. für fünf Jahre Dividendenscheine bei-
gefügt, welche gleichfalls von wenigstens zwei Directoren zu unterzeichnen sind,
und nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden. Wenn Actien-
Documente oder Interims-Quittungen als verloren angegeben werden, so behält
es rücksichtlich der Mortifikation derselben bei den desfalligen gesetzlichen Bestim-
mungen lediglich sein Bewenden. Die Mortifikation oder ein Aufgebot von
Dividendenscheinen findet nicht Statt, doch soll Demjenigen, welcher den Verlust
von Dividendenscheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist bei der Direction an-
meldet, und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Actien oder sonst in
glaubhafter Weife darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an-
gemeldeten und bis dahin nicht eingelösten Divivendenscheine ausgezahlt werden.
Die Uebertragung des Eigenthums einer Actie geschieht der Gesellschaft gegenüber
durch eine schriftliche Erklärung, welche von dem Eigenthümer und dem neuen
Erwerber zu unterzeichnen und mit der übertragenen Actie der Direction zu über-
reichen ist. Diese Erklärung bedarf keiner öffentlichen Beglaubigung. Die Direc-
tion, welche das Recht, aber nicht die Verpflichtung hat, die Richtigkeit der Un-
terschriften zu prüfen, veranlaßt die Uebertragung der cedirten Actien auf den
Namen des neuen Erwerbers in das Actienbuch, ertheilt hierüber dem neuen Er-
werber durch eine auf die Rückseite der Actie zu setzende, von vier Mitgliedern
der Direction zu vollziehende also lautende Erklärung:
„Das Eigenthum dieser Actie ist auf den N. N. übergegangen und die Cession
in dem Actienbuch vermerkt. Hamm den Die Direction.”
eine Bescheinigung und stellt die Actie dem neuen Erwerber wieder zu, während
die Cession selbst bei den Gesellschafts-Acten verbleibt. Ebenso verfährt die Direc-
tion, wenn das Eigenthum einer Actie durch Erbgang oder auf andere Art auf
einen Anderen übergeht, welcher sich auf gesetzliche Weise zu legitimiren hat.
Drittens: Verwaltung.
§. Acht. Die Geschäfte der Gesellschaft und deren Angelegenheiten überhaupt
werden wahrgenommen: a. durch die Actionaire in der Generalversammlung, b.
durch die Direction und c, durch besondere Beamte.
A General-Versammlung.
§. Neun. Jährlich findet in Hamm und zwar im Monat October eine Gene-
ralversammlung der Actionaire Statt, welche die Direction durch Bekanntmachung
in den im §. ein und dreißig benannten oder an deren Stelle tretenden Gesell-
schaftsblättern beruft. Diese Bekanntmachung soll mindestens vierzehn Tage vor
der Versammlung erfolgen. Außerordentliche Generalversammlungen, welche eben-
falls in Hamm abzuhalten sind, beruft die Direction, so oft sie es für nöthig
erachtet. Sie ist verpflichtet dazu, wenn Besitzer von mindestens hundert Actien
oder der Magistrat der Stadt Hamm schriftlich darauf antragen. Der Zweck
jeder außerordentlichen Generalversammlung muß in der öffentlichen Einladung
ausdrücklich genannt seyn und diese mindestens vierzehn Tage vorher erfolgen.
§. Zehn. Die Generalversammlung, zu der nur solche Actionaire zugelassen
werden, deren Namen im Actienbuche verzeichnet sind, beschließt über alle Anträge
in Angelegenheiten der Gesellschaft, welche an sie gebracht werden. Jeder Actio-
nair soll das Recht haben, bei der ordentlichen Generalversammlung Anträge zu
stellen; er muss solche aber vier Tage vorher anmelden.
§. Eilf. Die innerhalb der statutarischen Grenzen gefaßten Beschlüsse der
Generalversammlung sind auch für die Actionaire, welche der Versammlung nicht
beigewohnt haben, und für die Verwaltung bindend.
§. Zwölf. In der General-Versammlung, in welcher der Vorsitzende der
Direction den Vorsitz führt, hat jeder Inhaber von zwei Actien eine Stimme,
aber keiner mehr, wie zehn Stimmen. Die Stadt Hamm hat durch einen jähr-
lich von dem Magistrat und den Stadtverordneten zu wählenden Commissar -
für den in Abwesenheits- ober sonstigen Verhinderungsfällen ein ebenfalls all-
jährlich von dem Magistrat und den Stadtverordneten zu wählender Stellvertre-
ter auftritt, — ihr Stimmrecht aus, in der Art, daß ihr, die Versammlung
mag mehr oder weniger besucht seyn, auf je zwei Stimmen der darin vertretenen
Actionaire eine Stimme zukommt. Bei ungrader Zahl der vertretenen Stimmen
der übrigen Actionaire wird die eine überschießende Stimme bei Berechnung der
Stimmenzahl der Stadt Hamm nicht gerechnet. Daneben übt die Stadt für
die in Ihren Besitz befindlichen Actien kein weiteres Stimmrecht aus. Nur bei
der Frage über die Auflösung der Gesellschaft (§. Sechs und dreißig), in wel-
chem Falle ausnahmsweise jede Actie eine Stimme repräsentirt, giebt auch die
Stadt für jede ihrer Actien eine Stimme ab.
§. Dreizehn. Abwesende Actionaire können sich durch gehörig legitimirte Be-
vollmächtigte, welche selbst Actionaire sind, vertreten lassen. Für Handlungshäuser
sind auch Procuraträger, für öffentliche Institute deren Repräsentanten und für
Ehefrauen deren Ehemänner, selbst wenn diese nicht Actionaire sind, zur Aus-
übung des Stimmrechts befugt. Minderjährige oder andere bevormundete Per-
sonen werden durch ihre Vormünder oder Curatoren vertreten. Als gehörig legi-
timirt wird ein Bevollmächtigter angesehen, wenn er sich im Besitze einer gericht-
lichen oder notariellen Vollmacht oder einer von der Ortsbehörde beglaubigten
Vollmacht, unter Privatunterschrift, befindet. Kein Actionair darf jedoch für sich
und als Bevollmächtigter von Anderen mehr als zehn Stimmen vertreten. Diese
Beschränkung findet auf das nach §. Zwölf der Stadt Hamm zustehende Stimm-
recht keine Anwendung.
§. Vierzehn. Die Actionaire oder Bevollmächtigte, welche an einer General-
versammlung Theil nehmen wollen, müssen spätestens drei Tage (zwei und sieben-
zig Stunden) vor der Stunde, in welcher die Generalversammlung beginnt, die
Actien, welche sie selbst, ihre Mündel etc. oder ihre Vollmachtgeber besitzen, bei
der Direction vorzeigen, worauf sie Stimmzettel erhalten, auf denen die Zahl
der Stimmen, zu denen sie nach § zwölf und dreizehn berechtigt sind, ange-
geben werden. Diese Stimmzettel dienen zugleich als Einlasskarten zur Versamm-
lung und hat kein Actionair ohne solche Einlaßkarte Zutritt.
§. Fünfzehn. Der Vorsitzende der Generalversammlung (cfr. §. Zwölf)
wählt zwei Assistenten und Zwei Stimmensammler aus den an der Versammlung
Theil nehmenden Actionairen oder Bevollmächtigten.
§. Sechszehn. Bei Beschlüssen der Generalversammlung entscheidet die abso-
lute Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden
mit Ausnahme des im §. Sechs und dreißig vorgesehenen Falls und der im
§. Achtzehn erwähnten bezüglichen Fälle. Auch die Wahlen erfolgen nach abso-
luter Stimmenmehrheit. Ergiebt sich bei der erften Abstimmung eine solche nicht,
so findet zwischen den Zweien, welche die meisten Stimmen erhalten haben, die
engere Wahl statt. Unter den mit gleichen Stimmen Erwählten entscheidet das
Loos.
§. Siebenzehn. Ueber die Beschlüsse der General Versammlung werden gericht-
liche oder notarielle Protocolle aufgenommen, welche von dem Vorsitzenden, den
erschienenen Mitgliedern der Direction, sowie von den beiden Assistenten des
Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Diesem Protocolle wird ein Verzeichniß der
in der Versammlung anwesenden und vertretenen Actionaire und ihrer Stimmen
beigefügt, weiches die eben genannten Personen durch Unterschrift zu vollziehen
haben.
§. Achtzehn. Die Gegenstände, welche nur durch Beschluß der General-Ver-
Sammlung erledigt werden können, sind folgende: 1) Die Vermehrung des Ge-
sellschaftskapitals durch Ausgabe neuer Actien. e) Die Contrahirung von An-
leihen. 3) Die Ergänzung und Abänderung des Statutes. 4) Die Aufhebung
früherer Beschlüsse der Generalversammlungen. 5) Die Wahl der Mitglieder
der Direction und der Commissarien, welche die Jahresrechnung zu prüfen haben.
6) Die Bestimmung der Höhe der zu vertheilenden Dividende (§. drei und
dreifig) und die Bestimmung darüber ob und wie viel mehr als zehn Prozent
vom Jahresgewinn zum Reservefond genommen werden soll, und wie der Reserve-
fond zu verwenden ist. 7) Genehmigung der Beschlüsse der Direction darüber,
wie viel in jedem Jahre der Bilanz von dem Werthe der Immobilien, Geräth-
schaften und anderer be- und unbeweglichen Gegenständen, welche das Vermögen
der Gesellschaft ausmachen, abgeschrieben werden soll, (§. Drei und dreißig)
8) Genehmigung der Aufstellung eines technischen und Wahl desjenigen Beamten,
der die kaufmännischen Geschäfte der Gesellschaft zu besorgen hat, auch Bestim-
mung der Besoldung des Beamten. 9) Auflösung der Gesellschaft (§. sechs
und dreißig). Die Beschlüsse über Vermehrung des Gesellschaftskapitals, Conra-
hirung von Anleihen und über Ergänzungen oder Abänderungen der Statuten
können in einer zu diesem Zwecke nach §. Neun berufenen außerordentlichen
Generalversammlung - in einer ordentlichen aber nur dann gefaßt werden, wenn
die öffentliche Einladung zu derselben den Gegenstand der Berathung und Be-
schlußfassung ausdrücklich kund gab. Zu Beschlüssen dieser Art ist eine Mehrheit
von zwei Drittel der in der Versammlung anwesenden und vertretenen Stimmen,
zur Contrahirung von Anleihen auch die Genehmigung des Ministers für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten erforderlich. Die Beschlüsse der Vermehrung
des Gesellschaftskapitals, sowie über Ergänzungen und Abänderungen der Sta-
tuten bedürfen außerdem der Landesherrlichen Genehmigung.
B. Von der Direction
§. Neunzehn. Die Direction besteht aus fünf Personen, wovon Eine von
dem Magistrate und den Stadtverordneten der Stadt Hamm in gemeinschaftlicher
Sitzung und Bier von den Actionairen gewählt werden. Bei der Wahl der
Letzteren concurrirt die Stadt nach Maaßgabe des § Zwölf.
§. Zwanzig. Die Directoren, deren Namen durch die für die Bekanntma-
chungen der Gesellschaft bestimmten Blätter öffentlich bekannt zu machen sind,
wählen unter Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitgliedes aus ihrer Mitte
den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, deren Namen auf gleiche Weise zu
veröffentlichen sind. Bei der Wahl des Vorsitzenden, welche auf ein Jahr erfolgt,
entscheidet bei Stimmengleicheit der Alterspräsident. Die Direction führt die
Aufsicht über den Betrieb, wählt aber außerdem aus ihrer Mitte ein Mitglied,
das noch besonders die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes übernimmt,
und für sich allein Anweisungen, den Betrieb betreffend, erlassen kann, sowie
einen Stellvertreter desselben. Die desfallige Wahl und die diesem Directions-
mitgliede und dessen Stellvertreter zu ertheilende Instruction sowie später deren
Abänderungen unterliegen der Bestätigung der Königlichen Regierung zu Arnsberg.
§. Ein und zwanzig. Wenn die Direction die Anstellung eines besonderen
technischen Beamten für erforderlich hält, nimmt dieselbe einen solchen an. Die
erfolgte Annahme muß dann der nächsten Generalversammlung angezeigt und von
dieser die Anstellung genehmigt werden. Der Wirkungskreis und die Befugnisse
des technischen Beamten werden durch eine besondere Instruction, und durch den
mit demselben abzuschließenden Vertrag festgestellt. Dieser Vertrag ist durch die
Generalversammlung zu genehmigen, er kann auch nur von dieser aufgehoben
werden. Außerdem bedarf die Anstellung des besonderen technischen Beamten und
die ihm zu ertheilende Instruction der Genehmigung der Regierung. Zur Be-
sorgung der kaufmännischen Geschäfte der Gesellschaft soll jedenfalls ein besonderer
Beamter angenommen werden und demselben auch die Verwaltung der Einnah-
men und Ausgaben der Anstalt (Rendantur) übertragen werden.
§. Zwei und zwangig. Jeder, der nach §. neunzehn gewählten Fünf Direc-
toren erhält für seine Mühewaltung jährlich eine Remuneration, die von der
ersten Generalversammlung für die Dauer der Bauzeit, nachher aber jährlich be-
stimmt wird. Die Generalversammlung kann außerdem demjenigen Mitgliede,
das die specielle Aufsicht führt (§. Zwanzig) noch eine besondere Gratification
verwilligen. Kein Mitglied der Direction darf Bauten oder Lieferungen für die
Gesellschaft übernehmen, oder ihr Banquier seyn. Jedes Mitglied hat drei Actien
bei der Direction zu deponiren, welche ihm erst dann zurückgegeben werden, wenn
es aus der Direction ausscheidet und nichts zu vertreten hat.
§. Drei und zwanzig. Die fünf Mitglieder der Direction werden jedesmal
auf zwei Jahre gewählt. Von den durch die erste Generalversammlung gewählten
vier Directoren scheidet jedoch nach dem ersten Jahre die durch das Loos bestimmte
Hälfte aus. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Scheidet einer dieser
Directoren vor der Zeit, wo er ausfallen würde, durch den Tod oder auf son-
stige außerordentliche Weise aus, so wird dessen Stelle durch eine zu gerichtlichem
oder notariellem Protccolle erfolgende Wahl der bleibenden Mitglieder vorläufig
bis zur nächsten außerordentlichen Generalversammlung besetzt, tritt dasjenige
Mitglied der Direction, welches Magistrat und Stadtverordnete wählen, nach
zwei Jahren oder im Laufe einer Periode aus, so wird seine Stelle durch die
genannten städtischen Behörden wieder besetzt. Auch die Ergänzungswahlen von
Directionsmitgliedern sind ihrem Resultate nach durch die Gesellschaftsblätter
bekannt zu machen. Die Funktionen der außerordentlich bestellten Directions-
mitglieder hören mit dem Zeitpunkt auf, an welchem ihre Vorgänger ausge-
schiedes seyn würden.
§. Vier und zwanzig. Die Direction versammelt sich so oft es erforderlich
ist, jedenfalls aber mindestens monatlich einmal, auf eine von dem Vorsitzenden
zu erlassende specielle Einladung sämmtlicher Mitglieder in Hamm, Der Vor-
sitzende muß auch dann eine Sitzung anordnen, wenn drei Mitglieder bei ihm
darauf antragen. Um Beschlüsse fassen zu können, müssen mindestens drei Mit-
glieder anwesend seyn. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Wer
zu erscheinen verhindert ist, hat dies schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeigen sind
zu sammeln
§. Fünf und zwanzig. In jeder Sitzung werden die Beschlüsse in ein Pro-
tocollbuch niedergeschrieben. Die Verhandlung darüber ist von den anwesenden
Mitgliedern zu unterschreiben. Den nicht anwesenden Mitgliedern sind die
gefaßten Beschlüsse spätestens in der nächsten Sitzung durch Vorlesung des Pro-
tocollbuchs bekannt zu machen. Daß dieses geschehen und sie von dem Inhalte
Kenntniß genommen, haben sie unter der Verhandlung zu bescheinigen. Das
Sitzungsprotocollbuch ist in jeder Generalversammlung zur beliebigen Einsicht der
Gesellschaftsmitglieder aufzulegen.
§. Sechs und zwanzig. Die Direction bedarf zur Vertretung der Gesellschaft
keiner Special- Vollmacht für die Fälle, wo die Gesetze eine solche für die
gewöhnlichen Mandatsverhältnisse vorschreiben. Die Legitimation für dieselbe bildet
eine gerichtliche oder notarielle Ausfertigung der Wahlverhandlungen.
§. Sieben und zwanzig. Die Direction leitet und vollzieht unter Beobach=
tung des Statuts und nach Maaßgabe der Beschlüsse der Generalversammlung
nach bester Einsicht die Geschäfte der Gesellschaft. Sie vertritt die Gesellschaft
in allen Verhandlungen mit dritten Personen, mit der Stadt und mit dem Staate,
sodann bei der Erwerbung und Veräußerung von Immobilien, Löschung von
Hypotheken, und bei Verträgen über Leistungen und Lieferungen von Arbeiten,
namentlich auch in Prozessen. Mit der aus §. achtzehn Nummero acht und §.
Ein und zwanzig sich ergebenden Beschränkung geht die Anstellung, Beaufsichti-
gung und Entlassung von Beamten und Arbeitern, die Feststellung Ihrer Bes-
soldung und Remunerationen von der Direction aus, jedoch mit der Beschrän-
kung, daß von derselben kein Beamter auf länger als zehn Jahre angestellt und
kein Anstellungs-Vertrag abgeschlossen werden darf, durch welchen der Gesellschaft
eine Pension aufgebürdet wird. Bei allen Anstellungen von Beamten ist aus-
zubedingen, daß die Entlassung jederzeit ohne Angabe von Gründen erfolgen kann.
Die Direction setzt den Tarif für die Gasconsumenten fest, errichtet eine voll-
ständige Buch- und Rechnungsführung nach kaufmännischen Grundsätzen, womit
der nach §. ein und zwanzig in fine anzunehmende Beamte zu beauftragen ist,
beaufsichtigt diese Geschäftsführung, führt eine genaue Controlle über das Kassen-
wesen und läßt die Rechnung am dreißigsten Juni jeden Jahres abschließen. Die
Direction hat alljährlich der ordentlichen Generalversammlung einen Abrechnungs-
und Geschäftsbericht über den ganzen Geschäftsbetrieb abzustatten und einen Etat
über Einnahme und Ausgabe des laufenden Jahres vorzulegen.
§. Acht und zwanzig, Die Direction ist befugt, ein einzelnes Mitglied oder
mehrere, auch den mit Wahrnehmung der kaufmännischen Geschäfte beauftragten
Beamten zur Besorgung besonderer Geschäfte zu delegiren und ist verpflichtet,
alle zwei Monate durch zwei ihrer Mitglieder die Gesellschaftskasse revidiren zu
lassen, worüber dann jedesmal ein Protocoll aufzunehmen ist. Ob und wann
außerordentliche Kassenrevisionen vorzunehmen sind, hat die Direction zu bestimmen.
§. Neun und zwanzig. Die schriftlichen Ausfertigungen werden mit der Un-
terschrift ,,Direction der Actien=Gesellschaft für Gasbeleuchtung (in Hamm)“
unterzeichnet. Bei öffentlichen Bekanntmachungen, Berichten an Oberbehörden,
Contracten, Vollmachten und Bestallungen, Cassendispositionen über mehr als
Fünfhundert Thaler ist die Unterschrift des Vorsitzenden oder dessen Stellvertre-
ters und zweier Mitglieder der Direction erforderlich. Bei den übrigen Aus-
fertigungen genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters
und eines Mitgliedes der Direction.
§. Dreißig. Die Beschlüsse der Direction betreffend: 1) Den Kauf- und
Verkauf von Immobilien zur Errichtung der Gasanstalt. 2) Den Kauf- und
Verkauf von Maschinen, Utensilien und Röhren, deren Werth die Summe von
Tausend Thalern übersteigt. 3) Die Einrichtung von Gebäuden und Anlagen,
deren Kosten die Summe von Tausend Thalern übersteigen. 4) Leistungen,
Arbeiten und Lieferungen, welche nicht öffentlich an den Mindestfordernden ver-
dungen werden sollen, sofern der Gegenstand die Summe von Tausend Thalern
übersteigt. 5) Die Anstellung, Besoldung, Instruirung und Entlassung von
Beamten erfordern die Anwesenheit von mindestens vier Directoren.
§. Ein und dreißig. Die Einladungen zu den Generalversammlungen, so wie
alle den Statuten gemäß zu erlassende Bekanntmachungen erfolgen durch die als
Gesellschaftsblätter ausgewählten Zeitungen, nämlich: a. die Kölner Zeitung und
b. das Hamm’sche Wochenblatt, und nach dem etwaigen Eingehen eines dieser
Blätter durch das bleibende und ein anderes mit Genehmigung der Königlichen
Regierung zu Arnsberg von der Direction zu bestimmendes öffentliches Blatt.
Die Königliche Regierung ist befugt, die Wahl anderer Gesellschaftsblätter zu
fordern, nöthigenfalls vorzuschreiben. Jeder Wechsel in einem Gesellschaftsblatte
ist in dem anderen, in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Arnsberg
und dem Amtsblatte derjenigen Königlichen Regierung zu veröffentlichen, in deren
Bezirk das neugewählte Gesellschaftsblatt erscheint.
Viertens: Prüfung der Rechnungen.
§. Zwei und dreißig. Die General=Versammlung wählt in der jährlich im
Monat October abzubaltenden Versammlung nach Anhörung des Jahresberichtes
drei Actionaire aus ihrer Mitte, um die nächstfolgende Jahresrechnung zu prüfen,
festzustellen, die sich ergebenden Monita aufzustellen und, nachdem diese erledigt
sind, dem Rechnungsführer und der Direction Decharge zu ertheilen.
Fünftens: Bilanz, Dividende und Reservefonds
§. Drei und dreißig. Am dreißigsten Juni eines jeden Jahres soll durch die
Direction eine Bilanz des Activ- und Passiv-Vermögens der Gesellschaft aufge-
stellt; diese bis zum fünfzehnten September abgeschlossen und in ein bestimmtes
Buch eingetragen, an dem letzteren Tage auch den Revisoren (§. zwei und dreißig)
mitgetheilt werden. Die Direction bestimmt in jedem Jahre mit Vorbehalt der
Genehmigung der Generalversammlung, wieviel in der Bilanz von dem
Werthe der Immobilien, Geräthschaften und anderer beweglichen Gegen-
stände, welche das Vermögen der Gesellschaft ausmachen, abgeschrieben werden
soll. Zur Bildung des Reservefonds werden die etwaigen Ueberschüsse des
Baukapitals und mindestens zehn Prozent des Jahresgewinnes verwendet,
bis derselbe eine Höhe von zehn Prozent des Grundkapitals erreicht hat. (§.
Achtzehn pos. Sechs.) Wird derselbe angegriffen, so wird er in gleicher Weise
ergänzt, wie er gebildet ist. Wieviel von dem übrigen Reingewinn als Divi-
dende unter die Actionaire vertheilt werden soll, wird von der Generalversamm-
lung bestimmt und demnächst nebst dem Termine, von wo ab die Zahlung er-
folgt, durch die Gesellschaftsblätter bekannt gemacht. Die Dividenden werden
von der Kasse der Gesellschaft gezahlt. Die Forderungen an die Gesellschaft,
wozu die Dividendenscheine berechtigen, verjähren in fünf Jahren von dem letzten
Tage des Jahres angerechnet, in welchem die Dividende festgestellt worden. Der
Reservefond kann nur auf den besonderen von der General-Versammlung geneh-
migten Vorschlag der Direction ganz ober theilweise, jedoch nicht als Dividende,
zur Verwendung kommen. Die Zinsen, welche der auf die eine oder andere
sichere Art rentbar zu machende Reservefond aufbringt, werden nicht zu diesem
Fonds geschlagen, sondern fließen zu dem übrigen Gesellschaftsvermögen. Die
jährliche Bilanz wird durch die im §. ein und dreißig bezeichneten Blätter
öffentlich bekannt gemacht.
Sechstens: Schlichtung von Streitigkeiten.
§. Vier und dreißig. Alle Streitigkeiten, welche zwischen den Actionairen und
der Gesellschaft in Bezug auf Gesellschaftsverhältnisse entstehen werden, mit
Ausnahme des im §. Sechs gedachten Falles von zwei von den Partheien zu
wählenden in Hamm wohnenden Schiedsrichtern und falls diese sich nicht einigen können,
vor einem gleichzeitig von den Partheien eventuell zu ernennenden in Hamm wohnenden
Obmann entschieden, Ueber die Wahl der drei Schiedsrichter haben sich die Parteien
in vierzehn Tagen, nachdem von einem Theile Vorschläge dazu gemacht sind, zu
einigen, unterbleibt diese Einigung, dann werden auf den Antrag beider Theile
oder des weniger säumigen Theiles die Schiedsmänner einschließlich des Obmanns
von dem Directorium des Königlichen Kreisgerichts zu Hamm ernannt. Die
Actionaire sind, wie groß auch ihre Zahl bei einer Streitfrage seyn mag, ver-
bunden, wenn sie ein und dasselbe Interesse haben, einen einzigen gemeinschaft-
lichen Bevollmächtigten in Hamm zu bezeichnen, welchem alle prozessualichen Ver-
handlungen und Verfügungen in einem einzigen Exemplare zugefertigt werden.
Erfolgt die Bevollmächtigung nicht, dann geschieht die Behändigung rechtsgültig
auf dem Büreau des Königl. Kreisgerichts zu Hamm für Prozeßsachen. Hier-
bei wird nicht nur der Rechtsweg, sondern es werden auch sämmtliche Rechts-
mittel, mit Ausnahme der im §. einhundert zwei und siebenzig, Theil ein, Titel
zwei der allgemeinen Gerichtsordnung zugelassenen Nichtigkeitsbeschwerde, ausge-
schlossen.
Siebtens: Verhältniß der Gesellschaft zur Staats-Regierung.
§. Fünf und dreißig. Die Königl. Regierung ist befugt, einen Commissar
Zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts für beständig und für einzelne Fälle zu
bestellen. Dieser Commissar kann nicht nur den Gesellschafts-Vorstand, die Ge-
versammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammen berufen,
und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern,
Rechnungen, Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der Ge-
sellschaft, sowie deren gewerblichen Anlagen Einsicht nehmen und ihre Kassen
revidiren.
Achtens: Auflösung der Gesellschaft.
§. Sechs und dreißig. Ueber die Auflösung der Gesellschaft innerhalb. ihrer
statutenmäßigen Dauer kann nur in einer dazu unter Angabe des Gegenstandes
der Berathung besonders berufenen außerordentlichen Generalversammlung, in wel-
cher jede Actie eine Stimme vertritt, verhandelt und Beschluß gefaßt werden,
und ist zur Aufhebung die Mehrheit von drei Viertheilen der vertretenen Stim-
men nothwendig. Der Beschluß zur Auflösung der Gesellschaft bedarf der lan-
desherrlichen Genehmigung. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den
in den §§. fünf und zwanzig und acht und zwanzig des Gesetzes vom neunten
November achtzehnhundert drei und vierzig bestimmten Fällen ein und wird nach
Maaßgabe der in jenen Paragraphen getroffenen gesetzlichen Bestimmungen be-
wirkt. Die Liquidation des Vermögens geschieht durch die Direction oder einen
von der Generalversammlung dazu ernennenden Ausschuß von drei Personen.
Neuntens: Transitorische Bestimmungen.
§. Sieben und dreißig. Zunächst ist eine Direction von fünf Mitgliedern
durch den Magistrat und die Stadtverordneten der Stadt Hamm zu wählen.
Diese Direction bleibt so lange in Funktion, bis von der ersten Generalver-
sammlung und den städtischen Behörden nach §. neunzehn eine Direction
gewählt ist.
Formular A.
Interims-Quittung
für die Actie Nummer
der
Actien - Gesellschaft für Gasbeleuchtung in Hamm.
Der (Stand und Namen) in (Wohnort) hat an die Kasse obiger Gesell-
Schaft ... Thaler, als Einzahlung auf die Actie Nummero.....
…baar entrichtet und nach Höhe dieser Einzahlung unter den nähe-
ren Bestimmungen des landesherrlich unter dem ... bestätigten
Statuts an dem gesammten Eigenthum, Gewinn und Verlust der Gesellschaft
verhältnißmäßig gleichen Antheil.
Hamm, den Die Direction.
Formular B.
Actie
der
Actien-Gesellschaft für Gasbeleuchtung in Hamm.
No.
über
Einhundert Thaler Preußisch Courant.
Der (Stand und Namen) in . . . (Wohnort) ist als Besitzer der
gegenwärtigen Actie, Nummer ... (wörtlich) bei der Actien-Gesellschaft
für Gasbeleuchtung in Hamm zu dem Betrage vor hundert Thaler Preußisch
Courant betheiligt und hat nach Höhe dieses Betrages alle statutenmäßigen
Rechte und Pflichten.
Hamm den … Die Direction der Actien-Gesellschaft
(Stempel) für Gasbeleuchtung
(Vier Unterschriften)
Eingetragen Fol … des Actienbuches.
(Unterschrift des Beamten.)
Dieser Actie sind beigegeben fünf Dividendenscheine der Serie Ein für die
Jahre Achtzehnhundert … bis Achtzehnhundert …
Formular C.
Actie Nro.
Dividendenschein No. … der Serie Ein.
Inhaber dieses Scheines erhält gegen dessen Rückgabe aus der Kasse der
Actien-Gesellschaft für Gasbeleuchtung in Hamm diejenige Dividende ausbezahlt,
welche von dem Rein-Ertrage des Verwaltungs-Jahres Achtzehnhundert …
auf die Actie No. … für zahlbar erklärt und deren Betrag nebst Ver-
fallzeit von der Direction statutenmäßig (§. Drei und dreißig) bekannt gemacht
werden wird. Dieser Dividendenschein wird nach §. Drei und dreißig ungültig,
wenn die darauf zu erhebende Dividende nicht innerhalb fünf Jahren, vom letzten
Tage des Jahres angerechnet, in welchem sie festgestellt worden, erhoben wird,
Hamm, den …
Die Direction der Actien-Gesellschaft für Gasbeleuchtung ….
Eingetragen Fol.
(Eigenhändige Unterschrift des Beamten.)
Sämmtliche Comparenten ad A. B. und C. genehmigten vorstehendes, vom
Notare vorgelesene Protocol und Statut nebst Anlagen, welche letzteren beiden
Piecen ebenfalls vorgelesen worden, und beantragten eine Ausfertigung dieser
ganzen Verhandlung.
Dr. Wm. von der Mark. Hermann Wortmann. Carl Theodor Fuhrmann.
Wilhelm Redicker, Oststraße. Franz Borberg. Johann Bellwinkel.
Friedrich Otto. August Meese. Wilhelm Tönnies. Eduard Loerbrocks.
Christian Bente. Ludwig Schmidt. Wilhelm Redicker, Weststraße.
Louis Uhlendorf. Hugo Garschagen. Clemens August Pielsticker.
Wilhelm Jahn. Hermann Haedenkamp. Meier Bacharach.
Julius Heinzmann. Carl Keller.
Daß die vorstehende Verhandlung, so wie sie niedergeschrieben stattgefunden,
in Gegenwart des Notars und der zugezogenen Instrumentszeugen vom Notare
den Herren Comparenten laut und deutlich vorgelesen, von denselben genehmigt
und eigenhändig unterschrieben ist, wird von uns attestirt:
Heinrich Unkenbold. Anton Lammertz. Guftav Adolph Bergholtz, Notar.
Vorstehende in das Register dieses Jahres unter Nummero fünf und fünf-
zig eingetragene Verhandlung wird hiermit für die Direction der Actiengesellschaft
für Gasbeleuchtung in Hamm ausgefertigt.
(L.S) Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.
Hamm, den ersten Juni Achtzehnhundert und sechszig.
Gustav Adolph Bergholtz, Justizrath und Notar.
Anmerkungen
- ↑ Amts-Blatt der königlichen Regierung zu Arnsberg. Stück 9. Arnsberg, den 29. September 1860. S. 243-256. Der Zeilenumbruch der Vorlage wurde in den Wortlaut übernommen.