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Urkunde 1713 August 2

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Wappen der Familie von Beverförde

In einer Urkunde vom 2. August 1713 wird ein Vergleich zwischen der Familie von Neuhoff zu Wenge und der Familie von Beverförde zu Werries über das Neuhofsche und Wengesche Erbe geschlossen.

Regest

Zur Beilegung langjähriger Zwistigkeiten, die zwischen Johann Diederich von Neuhoff zur Wenge und den natürlichen Vormündern der Elisabeth Anna Theodora von Neuhoff, einzigen Tochter seines verstorbenen ältesten Bruders Stephan Diederich von Neuhoff, Freiherrn und Freifrau von Galen, sodann mit ihrem Eheherrn, dem verstorbenen Bernhard Engelbert Christian von Beverförde zu Werries, nunmehr mit den testamentarischen Vormündern ihres einzigen Sohnes Friederich Christian Heidenreich Diederich von Beverfoerde zu Werries: Domscholaster Ferdinandt Benedict Freiherrn von Galen und Domkellner Franz Johann von Vittinghoff genannt Schell, bestanden, ist heute durch Vermittelung einiger Tagesfreunde nachfolgender Vergleich geschlossen worden: Johann Diederich von Neuhoff bleibt lebenslänglich Miteigentümer und Mitbesitzer (condominus et compossessor) der bisher von ihm untergehabten Neuhoffschen Güter und Forderungen, wovon er ohne Not und Vorwissen der Vormünder des von Beverfoerde nichts veräußern darf; nach seinem Tode tritt Friedrich Christian Heidenreich Diederich von Beverfoerde in seine Rechte. Damit dieser in den ungestörten Besitz seiner Rechte gelangt, wird Johann Diederich von Neuhoff den Vormündern in Gegenwart eines Notars und Zeugen für ihr Mündel diesen Mitbesitz übertragen, von Neuhoff behält sich, falls er ohne Leibeserben stirbt, die freie Verfügung über ein Kapital von 3000 Rtlr. vor, welche Beverfoerde auszahlen, oder dafür die von Wengeschen Güter haften sollen. Nach seinem Tode tritt seine Frau in den Genuß der Güter, deren Mitbesitz er zur Zeit seines Todes hatte. Sie kann so lange auf dem Hause Wenge wohnen, als ihr für das im Ehevertrag vom 27. August 1694 zugedachte, sowie für 600 Rtlr. —, die sie in die Wengischen Güter eingeschossen hat, Kapitalien oder einige Güter angewiesen werden. Stirbt sie vor ihrem Mann, so soll dieser, falls er auch aus 2. Ehe rittermäßige Kinder erzeugt, bemächtigt sein, auf sie seinen ganzen Mitbesitz an dem Wengischen und Neuhoffschen zu übertragen. Die Vormünder des von Wenge versprechen, dem Herrn von Heesen wegen der im Prozeß am Kammergericht erhobenen Lehnsansprüche an das Haus Wenge und den Schultenhof zu Lanstrop einen durch Vergleich festzusetzenden Betrag zu zahlen, da für die Prozeßführung keine Mittel vorhanden seien. Die Vormünder übernehmen, falls der Vergleich nicht zustande kommt, den Prozeß. Sie übernehmen auch die Kosten, falls der gegen Frau von Hugenpott und Fräulein von Neuhoff wegen ihrer Forderungen an die Wengischen Güter und wegen des neuen Gebäudes geführte Prozeß verloren geht. Sie versprechen, dem Herrn von Neuhoff eine Jahresrente von 80 Rtlr. zu zahlen. Frau von Neuhoff erhält außer den vorbenannten 600 Rtlr. noch 400 Rtlr. Das Haus Horstmar, Nienborg und alle anderen Neuhoffschen Güter, Kapitalien und Forderungen, welche von der von Neuhoffschen Seite heran von Beverförde gekommen sind, fallen an Johann Diederich von Neuhoff zur Wenge, falls der Herr von Beverförde ohne Leibeserben im unmündigen Alter stirbt. Zur Innehaltung des Vergleichs verpfänden die Beteiligten ihre Güter.

Zeugen: Alexander Friderich Henrich von Westrem zu Gottendorf, Wilhelm Henrich Stedding, Johan Bernard zur Fick, Johan Booke, Johan Henrich Sander, Christoph Bernard Lohe. Die Vormünder Ferdinand Benedict Freiherr von Galen und Franz Johan von Vittinghoff genannt Schell, sowie Johan Diederich von Neuhoff und Maria Gertruda von Neuhoff zur Wenge, geborene von Westrem, siegeln und unterschreiben, ebenso die Zeugen, mit Ausnahme von Booke, Sander und Lohe, welche nur unterschreiben.

Standort

Urkunden des Archivs der Stadt Wanne-Eickel [1]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Ernst Symann: Die Urkunden des Stadtarchives Wanne-Eickel, 1601 - 1780. Wanne 1929 (Veröffentlichungen des Stadtarchives Wanne-Eickel, Band II Heft 2)