Urkunde 1712 September 28
Das Testament des Gisbert Alexander von Hugenpoth zu Stockum vom 28. September 1712 wird durch den Richter zu Hamm, von Achen, bestätigt.
Regest
Giesbert Alexander von Hugenpoth zu Stockum setzt seinen Schwiegersohn von Berchem und seine Tochter, Frau von Düngelen auf Dahlhausen, zu seine Erben ein:
von Berchem erhält Haus Stockum mit allem Zubehör und Hausgerät, ausgenommen das Schapf (Lade), welches der Frau von Stockum - Frau des Erblassers — samt darin befindlichem Vorrat verbleibt. Der Schwiegersohn hat seiner Schwiegermutter lebenslänglich vierteljährlich 50 - 100 Reichstaler auszuzahlen, eine standesgemäße Verpflegung auf dem Hause Stockum zu gewähren sowie eine Kammermagd und einen Kutscher zu stellen. Frau von Düngelen auf Dahlhausen erhält aus den Gütern, loco legitimae, 4000 Reichstaler, zahlbar nach dem Tode der Frau von Stockum.
Stirbt der älteste Sohn des von Berchem, so folgt der nächste Sohn als Erbe des Hauses Stockum. Der Rittmeister von Hugenpoth, Bruder der Erblassers, erhält aus seinem Stall den Fuchs oder die schwarze Stute, die er mit Zubehör wählen kann. Der Diener Neuhaus, bisher auf dem Hause Stockum, soll, so lange er lebt und es ihm gefällt, auf dem Hause bleiben und freie Kost und Kleidung erhalten.
Der Erblasser siegelt und unterschreibt.
Der Königlich Preußische Richter von Achen bestätigt den Inhalt des Testaments und siegelt. Die Urkunde trägt die Unterschrift des Gerichtsschreibers Godth. Henrich Westendorff. Beide vorgenannten Personen sind in Hamm ansässig.
Standort
Urkunden des Archivs der Stadt Wanne-Eickel [1]
Siehe auch
Anmerkungen
- ↑ Ernst Symann: Die Urkunden des Stadtarchives Wanne-Eickel, 1601 - 1780. Wanne 1929 (Veröffentlichungen des Stadtarchives Wanne-Eickel, Band II Heft 2)