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Urkunde 1594 Juni 1

Aus HammWiki

Am 1. Juni 1594 lässt der Hammer Richter Arnold Langeschede eine Rechtsfrage hinsichtlich des Zehnts klären.

Regest

Vor Arnold Langeschede, Richter des Herzogs Wilhelm von Kleve, Jülich und Berg usw. zu Hamm und Rhynern, lässt auf dem Landgöding auf der Benkerheide durch den Gerichtsprokurator Petrus Bormann der Matthias von der Recke zu Nienborch in Livland nach Landrecht erfragen: Wenn einer einen Kamp zur Saatländerei macht, ob er nicht nach fünf Jahren wie andere umliegende zehntgebende Länderei zum Zehnten verpflichtet sei. Der Richter stellte die Urteilsfindung an Johann Renninckhoff zu Rhynern, der sich mit dem Umstand beriet und wies, dass nach fünf Jahren die Länderei, solange sie besät würde, zehntpflichgtig sei.

Gerichtsschöffen: Johannes Ulenbroich, Henricus van dem Berge, Hermann van Laer und Hermann Ikenrodt.

Überlieferung

Die Urkunde ist als Ausfertigung auf Pergament und mit Siegel überliefert.

Standort

LWL-Archivamt Münster [1]

Weblink in der Digitalen Westfälischen Urkundendatenbank

Weblink DWUD

Anmerkungen

  1. Archiv Körtlinghausen, Bestand A, Urkunden, Signatur A Urk. 171

Siehe auch

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