Urkunde 1592 Oktober 18
Johann Hugenpoth (-pott) zu Gosewinkel (-winckell), Sohn des verstorbenen Johann Hugenpoth und dessen verstorbener Frau Clara Knippinck (Knippings) einerseits und Anna Pentling (Penthelinck), Tochter des Hermann Pentling zu Hilbeck und Anna von Berninghausen (-ninck-) andererseits schließen am 18. Oktober 1592 im Beisein ihrer Verwandten und Freunde folgenden Ehevertrag: Sie sollen durch den Priester eingesegnet werden. Der Bräutigam Johann Hugenpoth verspricht als Heiratsgut seinen adeligen Sitz Gosewinkel in der Grafschaft Mark, Amt und Gericht Bochum (Bochumb), mit allem Zubehör, wie er ihn von seinen Eltern ererbt hat, einzubringen.Anna soll von ihren Eltern als Heiratsgut 4.000 Reichstaler bekommen. Hiervon sind 2.500 Reichstaler und 400 Goldgulden Kapital bei der Grafschaft Mark obligiert. Der Zinstermin für 1.500 Reichstaler liegt auf Purificationis Mariae (2. Febr.) und für die übrigen 1.000 Reichstaler und die 400 Goldgulden auf Pfingsten. Der Zinssatz beträgt 6 Prozent. Den Rest der 4.000 Reichstaler sollen die Eltern Annas innerhalb eines Jahres vom Datum der vorliegenden Urkunde an bar entrichten und über die Gesamtsumme eine Quittung ausstellen. Annas Eltern haben ihrer Tochter die dem Adelsstand gebührenden Kleider und Kleinodien zu übergeben. Der Bräutigam soll nach vollzogenem Beilager Anna als Leibzucht seinen Hof auf der Drewen (Dreuen) im Amt und Gericht Bochum, der unverschuldet ist und bleiben soll, mit allem Zubehör geben. Nach dem Tode des Brautvaters soll dessen Erbe in zwei Teile geteilt werden. Davon soll Anna, dessen älteste Tochter, das Haus Westerhemmerde, Amt Unna (Vnna), allein erben. Anna soll die Eickelbornschen und Wentzelschen Güter sowie alles, was der Vater noch erwerben wird, dazu das Heiratsgut, was die Mutter mit in die Ehe gebracht hat, und das Haus zu Soest jeweils zur Hälfte erben. Dies gilt alles vorbehaltlich eines von Annas Vater aufgerichteten Testaments. Außerdem soll die jüngste Tochter einen Ausgleich für Westerhemmerde erhalten. Im Falle, dass Annas jüngere Schwester Elisabeth unverheiratet vor ihrer Schwester stirbt, soll Anna von deren Heiratsgut 2.000 Reichstaler erhalten. Wird Elisabeth ausgesteuert und stirbt ohne Kinder und ohne Testament, so erhält Anna Elisabeths Brautschatz zur Nutznießung, solange die Eltern leben. Ihre Eltern können dann lösbare Pfandverschreibungen an sich bringen sowie deren bewegliche Habe als Erbe übernehmen. Stirbt Hugenpoth vor seiner Frau Anna und hinterlässt mit ihr keine Kinder, so darf Anna, wenn sie nicht wieder heiratet, nachdem darüber ein Inventar errichtet worden ist und sie eine Kaution geleistet hat, alle seine Güter nutzen und innehaben, ausgenommen dessen Leibzucht. Will sich Anna wiederverheiraten, so sollen ihr die Verwandten und Erben ihres verstorbenen Ehemannes ihr Heiratsgut, ihr elterliches Erbe, die 4.000 Reichstaler, die ihr als Heiratsgut von ihrem Ehemann verschrieben worden sind, und die Hälfte dessen, was sie in ihrer Ehe mit ihrem Mann dazuerworben hat, innerhalb Jahresfrist erblich übergeben.Ihre Morgengabe soll sie als Leibzucht gebrauchen. Ihren Schmuck, Kleider usw. soll sie allein nutzen, alle Hugenpothschen Güter an dessen Erben übergeben, wenn sie das ihr Zustehende, wie oben beschrieben, erhalten hat.Bekommen beide Eheleute Kinder und Hugenpoth stirbt vor Anna, so soll sie Nutznießerin und gute Verwalterin aller Güter sein und die Kinder mit Rat der beiderseitigen Freunde erziehen. Wenn Anna aber das Regiment über das Haus ihren Kindern oder deren Vormündern übergeben will, so kann sie die Hälfte ihrer eigenen sowie der in die Ehe eingebrachten ererbten Güter und das Bargeld und die Morgengabe ganz erhalten. Für Hugenpoths Teil kann sie als Leibzucht eine Rente von 300 Reichstalern und ein Haus in Dortmund (-mundt) oder Unna beziehen oder für das Haus eine Rente von 30 Reichstalern erhalten. Im Falle, dass Anna sich wiederverheiratet und aus ihrer Ehe mit Hugenpoth ein Kind existiert, stehen ihr 7.000 Reichstaler, bei zwei Kindern 5.000 Reichstaler erblich zu, außerdem ihre Kleider, Schmuck und ihre Morgengabe als Leibzucht. Alle anderen Güter aus der Ehe mit Hugenpoth fallen den Kindern Annas mit ihm als Erbe zu. Stirbt Anna und hinterlässt aus zweiter Ehe keine Kinder, so erhalten die Kinder aus der Ehe mit Hugenpoth von den 7.000 Reichstalern 3.500 Reichstaler bzw. von den 5.000 Reichstalern 2.500 Reichstaler und die Morgengabe. Stirbt Anna und Hugenpoth verheiratet sich erneut, so erhalten die Kinder aus der Ehe mit Anna, wenn Söhne vorhanden sind, das Haus des Vaters als Erbe, ebenfalls von der Mutter das eingebrachte Heiratsgut, Kleider, Schmuck und deren Erbe ganz sowie die Hälfte von dem in der Ehe mit Anna dazuerworbenen Gut. Doch kann sich der Vater vorbehalten, darüber nach Anzahl der Kinder erster und zweiter Ehe zu verfügen. Stirbt Anna vor Hugenpoth ohne gemeinsame Kinder und Hugenpoth geht keine neue Ehe ein, so darf er in sämtlichem Besitz seiner Frau zur Leibzucht bleiben, nachdem vorher ein Inventar darüber erstellt worden ist und er Kaution geleistet hat, ausgenommen Kleider und Schmuck, die sofort an Annas Erben übergeben werden sollen. Will Hugenpoth sich erneut verheiraten, so sollen ihm die Verwandten Annas 4.000 Reichstaler und die Hälfte des Zugewinns aus der Ehe mit Anna innerhalb eines Jahres übergeben und er soll den Besitz Annas nicht eher verlassen, bis er es erhalten hat. Stirbt ein Ehepartner und hinterlässt Kinder und sterben eines oder mehrere Kinder ebenfalls, so fällt das Erbteil des verstorbenen Kindes nicht an die Eltern, sondern an die anderen Kinder. Sollten die Kinder allesamt versterben, so soll das Erbe nicht auf die Eltern, sondern auf die Verwandten fallen, von welchen das Gut gekommen ist. Alle Parteien verzichten auf alle Rechte, die dieser Bestimmung entgegenstehen oder entgegenstehen könnten. Dem Letztlebendensollen für das Erbe des letzten verstorbenen Kindes 4.000 Reichstaler als Leibzucht zustehen und nach dessen Tod an die Erben fallen. Falls die Eheleute von den ererbten Gütern abstehen, so sollen andere gleichwertige Güter dafür gekauft werden, mit welchen verfahren werden soll wie mit den anderen Gütern. Wenn sich Annas Schwester Elisabeth verheiratet, so sollen sich ihre Eltern und Verwandten nach der vorliegenden Urkunde richten, damit zwischen den beiden Schwestern keine Ungleichheit entsteht. Es soll den Eheleuten freistehen, sich künftig gegenseitig zu beschenken, Testamente aufzusetzen und Leibzucht auszusetzen. Sollte sich eine Klausel finden, die in der vorliegenden Urkunde nicht besprochen ist, so soll man sich nach den Privilegien und dem Landesgebrauch, wie er in der Grafschaft Mark für den Adel üblich ist, richten. Von dieser Urkunde existieren zwei Ausfertigungen. Siegel- und Unterschriftsankündigung: Johann Hugenpoth, Bräutigam; Wilhelm Hugenpoth, dessen Bruder; Dietrich Knippinck zu Stockum, fürstlich klevischer Rat und Drost zu Hamm (Hamme); Dietrich Ovelacker zu Niederhofen (Niedernhoue); Helmich Dobbe zu Vogelsang; Dietmar von Dinsing zu Bärendorf (Berendorff); von seiten der Braut: deren Vater Hermann Pentling; Rembert Pentling zu Soest; Rutger von Hoerde, gräflich lippischer Rat und Drost zu Lippstadt (Lipp); Dietrich von der Recke zur Recke, fürstlich klevischer Rat, Drost zu Unna und Kamen (Ca-).
Standort
Landesarchiv NRW, Abteilung Westfalen, Münster [1]
Siehe auch
Anmerkungen
- ↑ A 442 Haus Ermelinghof - Urkunden und Akten