Kriminalität in Hamm: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Wohnungseinbruchsdiebstahl ===
=== Wohnungseinbruchsdiebstahl ===
Als Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 Strafgesetzbuch) wird der Einbruch in eine Wohnung mit dem Ziel des Diebstahls fremden Eigentums bezeichnet. Die Polizei Hamm erfasst die Gesamtzahl der Vorfälle sowie die Anzahl der Einbrüche, die abgebrochen werden, beispielsweise durch störende Nachbarn oder unüberwindbare Schlösser. Für diesen Straftatbestand weist die Polizei Hamm in ihrer PKS stets eine gesonderte Aufklärungsquote aus.
Als Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 Strafgesetzbuch) wird der Einbruch in eine Wohnung mit dem Ziel des Diebstahls fremden Eigentums bezeichnet. Die Polizei Hamm erfasst die Gesamtzahl der Vorfälle sowie die Anzahl der Einbrüche, die abgebrochen werden, beispielsweise durch störende Nachbarn oder unüberwindbare Schlösser. Für diesen Straftatbestand weist die Polizei Hamm in ihrer PKS in der Regel eine gesonderte Aufklärungsquote aus.


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