Urkunde 1519 März 31

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Am 31. März 1519 wird vor dem Hammer Richter Gobbel von Drechen die Frage der Eigenhörigkeit von Personen gerichtlich geklärt.

Regest

Vor Gobbell van Drechen, Richter zu Hamm und Rhynern des Herrn Johan, ältesten Sohnes zu Kleve, Herzog zu Jülich, Berg, Graf zu der Mark, Ravensberg und Katzenellenbogen etc., lässt Godeke dey schulte van Pentlinck durch seinen Vorsprecher Wilhelm Droppelman und Heyneman Luff gerichtlich fragen, ob nicht seine Hausfrau durch die Mutter des Drosten Evertz van der Mark vom Regelinckhove in den Hof zu Pentling verwechselt worden sei und ob nicht der Schulte, der auf dem Regelinckhove verstorben sei, hofhörig in den Hof Pentling gewesen sei. Darauf erklären die Befragten, dass, als sie Myttorpes Knechte zu Allen gewesen seien, der Schulte, der auf Regelinckhove verstorben sei, hofhörig in den Hof zu Pentling gewesen sei und mit ihnen auf Myttorpes Hof gewohnt habe. Er sei von dort zum Regelinckhof gekommen, vom Hof Pentling verwechselt worden und habe sich der Mutter des Drosten Evertz van der Mark vollschuldig zu eigen gegeben. Dann sei der Hof an den Bürgermeister Johan Rodinckhuyss verpfändet worden, der auch nach seinem Tod die Erbteilung vorgenommen habe. Die Meiersche auf dem Regelinckhof, der der verstorbene Mann zugebracht worden sei, habe eine Tochter gehabt, die nun Meiersche auf dem Hof zu Pentling sei und von der genannten Mutter des Drosten verwechselt worden sei. Sie sei für ihren Stiefvater in den Hof zu Pentling verwechselt worden. Die beiden befragten Männer beeiden ihre Ausssage. Der im Gericht anwesende Drost Evert van der Mark erhebt keinen Widerspruch. Der Richter stellt über dieses Verfahren eine von ihm besiegelte Urkunde aus. Standgenossen: Hinrick Knyppinck, Drost zu Hamm, Roleff Vollenspet, Herman Pentlinck und Lubbert Westphalen.

Standort

Vereinigte Westfälische Adelsarchive e.V., Münster [1]

Siehe auch

  1. Archiv Harkotten II, Altes Haus Störmede - HarKo.Stö.Uk.21