Urkunde 1634 Mai 8

In einem Brief an den brandenburgischen Kurfürsten vom 8. Mai 1634 wenden sich die Städte der Grafschaft Mark um Hilfe an den Landesherrn.

Wortlaut

Der Brief ist in frühneuhochdeutscher Sprache verfasst und hat folgenden Inhalt: [1]

Durchleuchtigster Churfürst, gnedigster Herr etc.
Demnach nunmehr erschollen, daß die statt Hamm, Lühnen und andere, in der graffschafft Marck durch die Kayserische oder vielmehr Ligistische leider, Gott erbarm es, unvershener dinge mit großer krigßmacht angegriffen, erobert und mit dero sodatesca besetzt, dadurch dan die neutralitet dieser landen abermahls einen großen riß bekommen und die vielfältige, an Schwedischer seiten hirüber beschehene kostbare bemühungen, da dan diß werck bereits auff zimblichen guten fuß gesetzt, zu nicht worden. Und aber solche unversehene occupation benenter stätte, vornemblich daher verursacht, daß an Heßischer seiten die statt Lippe vor diesem auch eingenohmen worden, gestalt der freiherr von Geleen in den accordz puncten mit Hamm sich undter handt und pittschafft verpflichtet, woferne sich die statt Lippe von den Heßischen wiederumb deoccupirt würde, alßdan auch die statt Hamm pari passu wiederumb quitirt und bei voriger neutralitet gelaßen werden solte und wolte. Alß bitten unterthenigsten fleißes E. Churf. Dhlt. umb dero selbsten hieunten versirenden hochsten interesse willen die gedeiliche verfügungh an enden und ortern, da es die noth erfordert, zu thuen gnedigst geruhen wollen, damit die deoccupation beider stette Lippe und Hamm auch anderer utriusque ehist geschehen, allen in vorien standt hergestelt und dadurch der genztlicher verlust und untergangk der graffschafft Marck verhütet werden möge.
Und weiln daß leidige unwesen der ermangelnder richtiger und vertrewlicher direction und correspondentz unter den landtstenden b(emelte)r graffschafft nicht die geringste ursach dieses unsäglichen unheilß ist, dan sonsten mit der vorhabender landtzdefension beßer und ehe vortzukommen und die stette, welche bißher mit nötiger assistentz gentzlich verlaßen worden, zeitlich zu versichern gewesen, wie Ew. Churf. Dhlt. auß vor und nach beschehenen mündt- und schrifftlichen informationibus genugsamb abgenohmen, auch selbst in ganden geneigt sein, diesem unwesen vorzubawen und eine ersprießliche verfaßung sothaner landtz direction und defension zu machen, auch unerachtete dero beambten und ritterbürtigen unzeitigen abzugs solches ex officio wol geschehen kan und propter publicum bonum et periculum, quod est in mora, nothwendig geschehen muß, alß bitten gleichfals unterthenigst sich in deme nunmehr gnedigst zu ercleren und allerfordersambste gnedigste verordnungh hirunter ergehen zu laßen, inmaßen unß deßen in unterthenigkeit gentzlich getrösten. Signatum am 8 Maii 1634
E. Churf. Dhlt.
unterthenigste, der märckischen stette
anwesende abgeordnete

Literatur

  • Nordrhein-Westfälisches Staatsarchiv (Hrsg.): Der dreissigjährige Krieg und der Alltag in Westfalen. Quellen aus dem Staatsarchiv. Münster 1998.

Siehe auch

Anmerkungen

  1. zitiert nach: Nordrhein-Westfälisches Staatsarchiv (Hrsg.): Der dreissigjährige Krieg und der Alltag in Westfalen. Quellen aus dem Staatsarchiv. Münster 1998. S. 124