Urkunde 1484 Juni 15: Unterschied zwischen den Versionen
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Diedrich Nase, [[Bürgerbuch 15. Jahrhundert|Bürger]] zu Hamm, gibt am 15. Juni 1484, zu seinem und der Seinigen Seelenheil, den Konvents-Schwestern in dem Marienhove zu Rhynern die Hälfte des Erbes zu Stanebell, genannt des Weligen Gut, wovon die andere Hälfte dem S. Antonius-Orden gehört; ferner 4 1/2 Gulden Rente aus dem Erbe zum Stenchove und 2 Gulden aus des Roeden Gute zu West-Hilbeke. | Diedrich Nase, [[Bürgerbuch 15. Jahrhundert|Bürger]] zu Hamm, gibt am [[15. Juni]] [[1484]], zu seinem und der Seinigen Seelenheil, den Konvents-Schwestern in dem Marienhove zu Rhynern die Hälfte des Erbes zu Stanebell, genannt des Weligen Gut, wovon die andere Hälfte dem S. Antonius-Orden gehört; ferner 4 1/2 Gulden Rente aus dem Erbe zum Stenchove und 2 Gulden aus des Roeden Gute zu West-Hilbeke. | ||
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Aktuelle Version vom 1. November 2023, 20:01 Uhr
Diedrich Nase, Bürger zu Hamm, gibt am 15. Juni 1484, zu seinem und der Seinigen Seelenheil, den Konvents-Schwestern in dem Marienhove zu Rhynern die Hälfte des Erbes zu Stanebell, genannt des Weligen Gut, wovon die andere Hälfte dem S. Antonius-Orden gehört; ferner 4 1/2 Gulden Rente aus dem Erbe zum Stenchove und 2 Gulden aus des Roeden Gute zu West-Hilbeke.