Urkunde 1346 März 4 c: Unterschied zwischen den Versionen
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[[Gerlach von Sümmern|Gerlach von Summeren]] bekundet am [[4. März]] [[1346]], dass er mit Zustimmung der Seinigen dem Dietrich von Volmarstein und dessen Erben das Eigentum am Hof zu Kump übertragen hat, der im Kirchspiel zu Derne liegt, und zwar als Gegenleistung zum Zehnten in Kamen, den er an das Kloster Clarenberg verkauft hat. Er erklärt gemeinsam mit seinem Sohn Godeke, dass er den Hof als Mannlehen von dem von Volmarstein zurückerhält. | [[Gerlach von Sümmern|Gerlach von Summeren]] bekundet am [[4. März]] [[1346]], dass er mit Zustimmung der Seinigen dem Dietrich von Volmarstein und dessen Erben das Eigentum am Hof zu Kump übertragen hat, der im Kirchspiel zu Derne liegt, und zwar als Gegenleistung zum Zehnten in Kamen, den er an das Kloster Clarenberg verkauft hat. Er erklärt gemeinsam mit seinem Sohn Godeke, dass er den Hof als Mannlehen von dem von Volmarstein zurückerhält. | ||
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Die Urkunde ist als Abschrift von Kindlinger überliefert. Diese Abschrift wird als Digitalisat vom Landesarchiv NRW onlien zur Verfügung gestellt und hier entsprechend auszugsweise zitiert: | |||
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Aktuelle Version vom 1. November 2025, 16:14 Uhr

Gerlach von Summeren bekundet am 4. März 1346, dass er mit Zustimmung der Seinigen dem Dietrich von Volmarstein und dessen Erben das Eigentum am Hof zu Kump übertragen hat, der im Kirchspiel zu Derne liegt, und zwar als Gegenleistung zum Zehnten in Kamen, den er an das Kloster Clarenberg verkauft hat. Er erklärt gemeinsam mit seinem Sohn Godeke, dass er den Hof als Mannlehen von dem von Volmarstein zurückerhält.
Wortlaut
Die Urkunde ist als Abschrift von Kindlinger überliefert. Diese Abschrift wird als Digitalisat vom Landesarchiv NRW onlien zur Verfügung gestellt und hier entsprechend auszugsweise zitiert:
Literatur
- Krumbholtz, Robert: Urkundenbuch der Familien von Volmerstein und von der Recke bis zum Jahre 1437. Münster 1917. Seite 144-145