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so hält er [der BGH] nach wie vor daran fest, dass das Eigentumsrecht immer dann zurückstehen muss, wenn ein Gebäude oder ein Garten unter Berufung auf die Panoramafreiheit von einem öffentlichen Platz bzw. einer öffentlichen Straße aus fotografiert wird.[149] Entsprechende Aufnahmen können demnach ohne Rücksicht auf das Eigentumsrecht im erlaubten Rahmen des § 59 UrhG angefertigt und genutzt werden. | so hält er [der BGH] nach wie vor daran fest, dass das Eigentumsrecht immer dann zurückstehen muss, wenn ein Gebäude oder ein Garten unter Berufung auf die Panoramafreiheit von einem öffentlichen Platz bzw. einer öffentlichen Straße aus fotografiert wird.[149] Entsprechende Aufnahmen können demnach ohne Rücksicht auf das Eigentumsrecht im erlaubten Rahmen des § 59 UrhG angefertigt und genutzt werden. | ||
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:::::::::: Es geht doch im Leben nicht immer um Paragraphen sondern auch manchmal einfach um eine Bitte... --[[Benutzer:Marco1985|Marco1985]] ([[Benutzer Diskussion:Marco1985|Diskussion]]) 11:19, 13. Apr. 2023 (CEST) |