Diskussion:Helm Garten- und Landschaftsbau GmbH: Unterschied zwischen den Versionen

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:::::::: Es ist aus meiner Sicht ein großer Unterschied, wenn etwas städtisch Denkmal geschützt ist oder wenn eine Privatperson darum bittet, dass sie selbst oder ihr Eigentum rausgenommen wird. Ich jedenfalls, habe keine Lust und keine Zeit, dass irgendwer es dann auf dem Klageweg macht. Jetzt kann man natürlich sagen, "das musst du als erster Vorsitzender aber leisten können". Nein, das kann ich nicht leisten und will ich auch nicht. Da nehme ich die Zeit lieber dafür, unsere Wiki bekannter zu machen, als mich mit Anwälten herumzuschlagen. --[[Benutzer:Marco1985|Marco1985]] ([[Benutzer Diskussion:Marco1985|Diskussion]]) 11:01, 13. Apr. 2023 (CEST)
:::::::: Es ist aus meiner Sicht ein großer Unterschied, wenn etwas städtisch Denkmal geschützt ist oder wenn eine Privatperson darum bittet, dass sie selbst oder ihr Eigentum rausgenommen wird. Ich jedenfalls, habe keine Lust und keine Zeit, dass irgendwer es dann auf dem Klageweg macht. Jetzt kann man natürlich sagen, "das musst du als erster Vorsitzender aber leisten können". Nein, das kann ich nicht leisten und will ich auch nicht. Da nehme ich die Zeit lieber dafür, unsere Wiki bekannter zu machen, als mich mit Anwälten herumzuschlagen. --[[Benutzer:Marco1985|Marco1985]] ([[Benutzer Diskussion:Marco1985|Diskussion]]) 11:01, 13. Apr. 2023 (CEST)


::::::::: Macht juristisch keinen Unterschied, siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit#Verhältnis_zum_Eigentumsrecht_und_anderen_Rechten – Urteil des BGB von 1974 (!), Zitat: --[[Benutzer:RaWen|RaWen]] ([[Benutzer Diskussion:RaWen|Diskussion]]) 11:10, 13. Apr. 2023 (CEST)
::::::::: Macht juristisch keinen Unterschied, siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit#Verhältnis_zum_Eigentumsrecht_und_anderen_Rechten – Urteil des BGH von 1974 (!), Zitat: --[[Benutzer:RaWen|RaWen]] ([[Benutzer Diskussion:RaWen|Diskussion]]) 11:10, 13. Apr. 2023 (CEST)


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so hält er [der BGB] nach wie vor daran fest, dass das Eigentumsrecht immer dann zurückstehen muss, wenn ein Gebäude oder ein Garten unter Berufung auf die Panoramafreiheit von einem öffentlichen Platz bzw. einer öffentlichen Straße aus fotografiert wird.[149] Entsprechende Aufnahmen können demnach ohne Rücksicht auf das Eigentumsrecht im erlaubten Rahmen des § 59 UrhG angefertigt und genutzt werden.
so hält er [der BGH] nach wie vor daran fest, dass das Eigentumsrecht immer dann zurückstehen muss, wenn ein Gebäude oder ein Garten unter Berufung auf die Panoramafreiheit von einem öffentlichen Platz bzw. einer öffentlichen Straße aus fotografiert wird.[149] Entsprechende Aufnahmen können demnach ohne Rücksicht auf das Eigentumsrecht im erlaubten Rahmen des § 59 UrhG angefertigt und genutzt werden.
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