Urkunde Reichskammergericht W 874/2557

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Aktenzeichen

W 874/2557

Person

Kläger:

Johann Georg von Westrem, Obrist, namens seiner Frau, Anna Margarete Stael von Holstein; 1687 diese als seine Witwe

Beklagter:

von Waldenheim gen. Pottgießer (sein Schloß liegt nahe Hamm), 1676 als Testamentsvollstrecker, Vormünder und Kuratoren ad litem der unmündigen Kinder Dr. Henrich Motzfeldt, Rat und Richter zu Hamm;
Dr. Franz Walter Neuhaus, Bürgermeister der Stadt Hamm, und Konsorten, nämlich von Rutenberg, wohnhaft in den Niederlanden, (Bekl.: von Waldenheim; Rutenberg als Intervenient)

Prokuratoren (Kläger): Lic. Johann Philipp Nidderer 1675 – Subst.: Dr. JohannHeinrich Seiblin
Prokuratoren (Beklagte): für von Waldenheim: Dr. Schommartz (1675) – Dr. Johann Leonhard Schommartz 1676 – Subst.: Lic. Johann Eichrodt

Sachverhalt

Streitgegenstand: Die Vorinstanz hatte den Appellaten in dem von Rutenberg wohl erworbenen Besitz der Bramb– und Zehnthöfischen Güter bestätigt hatte. Der Appellant wirft dem Appellaten Waldenheim vor, obwohl zwischen seiner (= Westrems) Frau und Rutenberg wie der Witwe Vogt als damaliger Pfandinhaberin der Güter ein Rechtsstreit um diese Güter anhängig gewesen sei (Streit um die Herausgabe der Güter wie um die Erstattung von für die Güter aufgewandten Meliorationen), diese von Rutenberg und der Witwe Vogt erworben zu haben, obwohl der Erwerb von Gütern, um die ein Rechtsstreit anhängig ist, unzulässig sei. Der Appellat bestreitet die Zulässigkeit der RKG– Appellation gegen ein Possessionsurteil und wegen Fristversäumnis bei der Einleitung des Verfahrens. Zudem beziehe sich das Urteil auf ein längst rechtskräftiges von 1654. Die Behauptung des Appellanten, seine Frau und er hätten von diesem Urteil erst im Jahre 1674 erfahren, sei irrelevant, da der Appellant und seine Frau den vom (Schwieger–)Vater eingeleiteten Prozeß fortführten und Kenntnisse von dessen Prozeßführung erwartet werden müßten. Advokat und Prokurator des Appellanten handeln, da sie mit ihrem in Kriegsexpeditionen abwesenden Bevollmächtiger noch nicht in Verbindung hätten kommen können, für diesen. Notariell zugestellte Citatio ad reassumendum (Q 17) mit dem Dorsal–Vermerk: diese insinuation soll abermhalig beschehen durch einen in Cammera spirensis immatriculirten Notarien.

Prozessart

Appellationis

Instanzen

1. Klevische Regierung zu Kleve (verordnete Kanzler und Räte) mit Ratunparteiischer Rechtsgelehrter
2. RKG 1675 – 1686 (1675 – 1687)

Formalbeschreibung

1,5 cm, 87 Bl., lose; Q 1 – 24, es fehlen Q 4, 14 (Acta priora),15 (Akten 1. Instanz), 16 (Vollmacht Nidderer), 21; 2 Beilagen prod. 20. September 1686 und 11. April 1687.

Standort

Landesarchiv NRW, Abteilung Rheinland, Düsseldorf [1]

Anmerkungen

  1. vgl. Findbuch 115.05.09 Reichskammergericht, Teil IX: U-Z