Urkunde 1518 Oktober 6

Franz von Sickingen schreibt am 6. Oktober 1518 an das Domkapitel zu Münster und bittet für Goddert von Harmen um Wiedereinsetzung desselben in die Güter, die seiner Ehefrau durch Erbschaft von Gisela von Gimbte zugefallen sind.
Wortlaut
Die Urkunde ist in frühneuhochdeutscher Sprache verfasst und wird nach Offenburg (S. 165) zitiert: [1]
Es hat mir Gerhart Herman angezeigt, wie Lamprecht von Oer ihm und seiner hausfrauwen, Herman Aspers dochter, etliche nombliche zinse und guder, von siner husfrawen mutter, von dem stamm Gymß geboren, nunmehr langzeit vurgehalten hab und noch vorhalt mit beger, das ich juen Erwerden dienstlichen vorbitten wolte, das sein husfrawe zu irem geburenden erbrecht gelassen und nit also vergevaltigt werde; so das beschen, were er an stat seiner husfrawe erbotig, Lamprechten van Or und sunst meniglich, der zu solichen zinsen und guderen spruch und furderunge zu haben vermeinen, vor f. f. Gnaden oder erw. Dhum Capittel oder dem durchl. fursten van Cleve, sinen landsfursten forderlichs rechten to seine. So ich nu gedachten Gerharten als dem, der sich itzt in zweien meinen vheden wall bi mir mit dienst gehalten hat, zu billich forderunge geneigt bin, auch sein bitten und erbieten erbar und rechtmessig, ist an Euer Erwerden min dienstlich bitt, sie wollen dar ob sein und gonstiglich verschaffen, das sein husfrawe und er zu solchen erbguetern kommen und gelassen werde.
Übersetzung
Übertragen ins Hochdeutsche lautet der Urkundentext wie folgt:
Es hat mir Gerhart Herman (gemeint ist Goddert von Harmen) berichtet, dass Lamprecht von Oer ihm und seiner Ehefrau – der Tochter von Herman Asper, die mütterlicherseits aus dem Stamm Gymß geboren wurde – bereits seit langer Zeit etliche namhafte Zinsen und Güter vorenthalten hat und dies noch immer tut. Er bittet mich nun darum, dass ich mich bei Euren Ehrwürden dienstlich für ihn einsetze, damit seine Ehefrau zu ihrem gebührenden Erbrecht gelangt und nicht länger derart ungerecht behandelt wird. Sollte dies geschehen, wäre er anstelle seiner Frau bereit, gegen Lamprecht von Oer sowie gegen jeden anderen, der Ansprüche oder Forderungen auf diese Zinsen und Güter zu haben glaubt, vor den fürstlichen Gnaden, dem ehrwürdigen Domkapitel oder dem durchlauchtigen Fürsten von Kleve – seinem Landesfürsten – sich unverzüglich dem Gericht zu stellen. Da ich dem genannten Gerhart nun gewogen bin, weil er sich in meinen zwei Fehden treu mit Diensten an meiner Seite gehalten hat, und ich sein Bitten und sein Angebot für ehrenhaft und rechtmäßig halte, ergeht an Eure Ehrwürden meine dienstliche Bitte: Möget Ihr darauf achten und wohlwollend dafür sorgen, dass er und seine Ehefrau zu diesen Erbgütern gelangen und in deren Besitz gelassen werden.
Literatur
- Offenburg, Heinrich: Das Halsband Lamberts von Oer. Nach gedruckten Akten. In: Westfälische Zeitschrift – Zeitschrift für vaterländische Geschichte und Altertumskunde. Bd. 55. 1897. S. 136-193
- Werland, Peter: Der Ritter mit dem eisernen Halsband. In: Westfälischer Heimatkalender 1951. Münsterland. Münster 1950. S. 140-142
- ↑ Offenburg, Heinrich: Das Halsband Lamberts von Oer. Nach gedruckten Akten. In: Westfälische Zeitschrift – Zeitschrift für vaterländische Geschichte und Altertumskunde. Bd. 55. 1897. S. 136-193