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Urkunde 1419 Februar 16

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Siegel der Stadt Hamm

Am 16. Februar 1419 schließen die Ritter mit Bürgerrecht in Hamm und die Stadt Hamm einen Vertrag über gegenseitigen Beistand und zur Regelung gegenseitiger Rechte und Pflichten.

Wortlaut

Die Urkunde ist nicht im Wortlaut überliefert, sondern ist von von Steinen im Auszug und sprachlich angepasst wiedergegeben. Dort heißt es: [1]

Im Jahre 1419 feria quinta proxima post diem beati Valentini martyris haben sich diejenigen von der Ritterschaft aus den Aemtern Hamm und Unna, die Bürger zum Hamm waren, mit dem Rath und Bürgerschaft zum Hamm über ein und anders also verglichen:
1. Wer von der Ritterschaft Bürger zum Hamm wird, soll den Bürgermeistern zum Hamm geloben treu und hold zu sein.
2. Wenn ein Bürger aus der Ritterschaft im Hamm wohnet, soll er Stadt Dienste thun.
3. Wenn Bürger aus der Ritterschaft mit andern Bürgern im Hamm Streit bekommen, sollen sie 4 Personen aus dem Rath wählen und der Rath 4 aus der Ritterschaft und solche sollen den Streit entscheiden.
4. Die Bürger aus der Ritterschaft bedingen sich aus, daß sie nicht in den Rath wollen.
5. Ein Theil soll dem andern im Nothfall beistehen und sich ohne beiderseits Einwilligung nicht wieder trennen.
6. Wenn von der Ritterschaft aus andern Aemtern jemand als Bürger zum Hamme will angenommen werden, soll es wohl überlegt werden, als rathsam.
Dieses haben versiegelt Namens der Amt Unnaischen Ritterschaft Diederich van dem Rodenberge Ritter, Corr van Boynen, Johann van Hövele tho Solde und Johann LLappe van der Ruhr, Namens der Amt Hämmischen Ritterschaft Johan Smelinck, Gort Torck, Rolff Volenspitt und Herman Pentlinck, Bertoldes Sohn. Imgleichen der Rath zum Hamme mit ihrem Stadtsiegel.

Anmerkungen

  1. zitiert nach Overmann 1903, S. 72-73

Siehe auch