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Urkunde 1329 April 17

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Wappen der Grafen von der Mark

Graf Adolf II. von der Mark schließt am 17. April 1329 mit Bischof Ludwig von Münster, seinem Herrn, ein Bündnis gegen jedermann, das vom kommenden Walpurgistag (1. Mai) auf 6 Jahre gelten soll. Er will Land und Leute des Bischofs wie seine eigenen schützen. Die Leute des Bischofs dürfen unbehindert durch das Land des Grafen reiten, fahren, treiben und wandern. Räuber und sonstige Übeltäter dürfen im Lande des Grafen verfolgt werden; Amtleute und Freunde des Grafen haben Hilfe zu leisten. Die Beilegung von Streitigkeiten soll durch ein Schiedsgericht bestehend aus Herrn Johann Klot und Herrn Lambert von Scheidingen (Schedinghe), Rittern, Burgmannen des Grafen, vonseiten des letzteren, und aus Herrn Heinrich Korff (Korve) und Herrn Adolf von Batenhorst (Bathenhorst), Rittern, vonseiten des Bischofs erfolgen. Das Schiedsgericht soll innerhalb von 14 Tagen, nachdem eine Klage ihm zugegegangen ist, bei Ahlen an der Südlinde (Zutlynden) darüber entscheiden. Obermann des Schiedsgerichts: Herr Conrad von der Mark, Vetter des Grafen, der 14 Tage nach Benachrichtigung das endgültige Urteil herbeiführen soll. Fällt einer der märkischen Schiedsmannen durch Tod, Krankheit oder aus anderen Gründen aus, muss der Graf ihn durch einen anderen Ritter ersetzen. Bei Tod des Obermannes haben die anderen Schiedsmannen innerhalb von 14 Tagen an der Südlinde einen neuen zu wählen. Durch das Schiedsgericht Verurteilte will der Graf innerhalb von 6 Wochen zur Bußeleistung veranlassen; gelingt das nicht, will er dem Bischof unverzüglich helfen. Hilfeersuchen des Bischofs will der Graf innerhalb von 14 Tagen befolgen. Bei Dienstleistung außerhalb seines Landes soll der Bischof dem Grafen den Proviant liefern. Bei solchem Dienst entstehende Schäden und Verluste trägt der Graf selbst. Der Gewinn wird nach Anzahl der beteiligten Ritter und Knappen gleich geteilt. Obige Bestimmungen gelten auch für die Herrschaft Tecklenburg (Tekeneburg), deren Vormund der Graf ist. Von diesem neu eingesetzte Amtleute sollen ebenfalls Einhaltung des Vertrages geloben. Diese und der Graf selbst sollen in dessen Land und in Tecklenburg kein Geleit (geleyde) von den Bürgern und Leuten des Bischofs nehmen. Gegeven.... in deme klostere tho Cappenberge. des irsten mandaghes na palmen.

Wortlaut

Die Urkunde ist bisher nicht im Druck erschienen. Das Landesarchiv NRW, Abteilung Westfalen, stellt bisher kein Digitalisat der Urkunde online zur Verfügung. (Stand: März 2026)

Standort

Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen [1]

Siehe auch

Anmerkungen

  1. B 101u / Domkapitel Münster / Urkunden, Nr. 0 - III Bb Nr. 15.
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