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Lippesee: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Lippesee''' sollte ein künstlich angelegtes Gewässer in Hamm werden. Die Meinungen zu dem Projekt gingen in der Bevölkerung weit auseinander. Man war gespaltener Meinung im  Bezug auf Naturschutz, Finanzierung und Sinnhaftigkeit des Projektes. Daher gab es am [[18. Juni]] [[2006]] den ersten Bürgerentscheid in Hamm überhaupt. Eine Mehrheit votierte gegen den Lippesee, der daher nicht gebaut wurde.
Der '''Lippesee''' sollte ein künstlich angelegtes Gewässer in Hamm werden. Die Meinungen zu dem Projekt gingen in der Bevölkerung weit auseinander. Man war gespaltener Meinung im  Bezug auf Naturschutz, Finanzierung und Sinnhaftigkeit des Projektes. Daher gab es am [[18. Juni]] [[2006]] den ersten Bürgerentscheid in Hamm überhaupt. Eine Mehrheit votierte gegen den Lippesee, der daher nicht gebaut wurde.


Anstelle des Lippesees verfolgt die Stadt Hamm nunmehr das Projekt [[Erlebnisraum Lippeaue]], mit dem die Aue naturnah touristisch erschlossen und der Hochwasserschutz verbessert werden soll.
Anstelle des Lippesees verfolgte die Stadt Hamm von [[2018]] bis [[2023]] das Projekt [[Erlebnisraum Lippeaue]], mit dem die Aue naturnah touristisch erschlossen und der Hochwasserschutz verbessert wurde.


== Daten und Fakten zum geplanten See ==
== Daten und Fakten zum geplanten See ==
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Am [[18. Juni]] [[2006]] fand in der Stadt Hamm eine Abstimmung zum Bau des Lippesees statt. Aufgrund der Bedeutung des Lippesees sollte die Bürgerschaft der Stadt Hamm vor der Umsetzung des Bauvorhabens in einem freiwilligen Ratsbürgerentscheid darüber abstimmen, ob sie die Baumaßnahme wünscht. Die Abstimmung sollte in Anlehnung an die Grundzüge eines Bürgerentscheides durchgeführt und gewertet werden. Nach § 26 Absatz 7 der Gemeindeordnung ist bei einem Bürgerentscheid die Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten beträgt.
Am [[18. Juni]] [[2006]] fand in der Stadt Hamm eine Abstimmung zum Bau des Lippesees statt. Aufgrund der Bedeutung des Lippesees sollte die Bürgerschaft der Stadt Hamm vor der Umsetzung des Bauvorhabens in einem freiwilligen Ratsbürgerentscheid darüber abstimmen, ob sie die Baumaßnahme wünscht. Die Abstimmung sollte in Anlehnung an die Grundzüge eines Bürgerentscheides durchgeführt und gewertet werden. Nach § 26 Absatz 7 der Gemeindeordnung ist bei einem Bürgerentscheid die Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten beträgt.


43,1% stimmten für den Bau des Lippesees, 56,9% dagegen. Der Ratsbürgerentscheid erreichte eine Wahlbeteiligung von 42,2 Prozent. Der Rat fasste einen entsprechenden Beschluss, da über 20% der Wahlberechtigten mit "Nein" gestimmt hatten.  
43,1 % der Wähler stimmten für den Bau des Lippesees, 56,9 % dagegen. Der Ratsbürgerentscheid erreichte eine Wahlbeteiligung von 42,2 %. Der Rat fasste einen entsprechenden Beschluss, da über 20 % der Wahlberechtigten mit „Nein“ gestimmt hatten.  


Der Ratsbürgerentscheid hätte analog zum Bürgerentscheid als gescheitert gegolten, wenn das Quorum von 20% der Stimmberechtigten für oder gegen den Bau des Sees nicht erreicht worden wäre. Bei Stimmengleichheit oder Scheitern des Ratsbürgerentscheids am Quorum wäre die Entscheidung an den Rat zurück gefallen.
Der Ratsbürgerentscheid hätte analog zum Bürgerentscheid als gescheitert gegolten, wenn das Quorum von 20% der Stimmberechtigten für oder gegen den Bau des Sees nicht erreicht worden wäre. Bei Stimmengleichheit oder Scheitern des Ratsbürgerentscheids am Quorum wäre die Entscheidung an den Rat zurück gefallen.
Stimmberechtigt waren alle Personen, die am 18.6.2006 das 16. Lebensjahr vollendet hatten, mindestens seit dem 21.5.2006 ihre alleinige oder Hauptwohnung in Hamm hatten, die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besaßen und nicht aufgrund einer Betreuung in allen Angelegenheiten oder infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen waren.
Stimmberechtigt waren alle Personen, die am 18. Juni 2006 das 16. Lebensjahr vollendet hatten, mindestens seit dem 21. Mai 2006 ihre alleinige oder Hauptwohnung in Hamm hatten, die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besaßen und nicht aufgrund einer Betreuung in allen Angelegenheiten oder infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen waren.


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