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§ 5 Absatz 1 des LippeVG von 1990 legt als Verbandsgebiet das oberirdische Einzugsgebiet | § 5 Absatz 1 des LippeVG von 1990 legt als Verbandsgebiet das oberirdische Einzugsgebiet | ||
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* der Lippe unterhalb Lippborg (Lippe-km 142,44) bis zur Mündung, | |||
* des Mommbaches (Stollbach, Langhorster Leitgraben), | |||
* des Lohberger Entwässerungsgrabens einschließlich des Bruckhauser Mühlenbaches und | |||
* des Rotbaches | |||
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fest. Hinzu kamen mit der Novellierung die Teilgebiete der Gemeinden Ahlen und Beckum, die über Steinkohlefeldern liegen. Ebenso wurden die Planungs- und Reserveräume für die Nordwanderung des Ruhrbergbaus in den Städten und Gemeinden Ahlen, Ascheberg, Beckum, Drensteinfurt, Ennigerloh, Raesfeld und Sendenhorst zum Verbandsgebiet. | fest. Hinzu kamen mit der Novellierung die Teilgebiete der Gemeinden Ahlen und Beckum, die über Steinkohlefeldern liegen. Ebenso wurden die Planungs- und Reserveräume für die Nordwanderung des Ruhrbergbaus in den Städten und Gemeinden Ahlen, Ascheberg, Beckum, Drensteinfurt, Ennigerloh, Raesfeld und Sendenhorst zum Verbandsgebiet. |