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Lippeverband: Unterschied zwischen den Versionen

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§ 5 Absatz 1 des LippeVG von 1990 legt als Verbandsgebiet das oberirdische Einzugsgebiet
§ 5 Absatz 1 des LippeVG von 1990 legt als Verbandsgebiet das oberirdische Einzugsgebiet


    * der Lippe unterhalb Lippborg (Lippe-km 142,44) bis zur Mündung,
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    * des Mommbaches (Stollbach, Langhorster Leitgraben),
* der Lippe unterhalb Lippborg (Lippe-km 142,44) bis zur Mündung,
    * des Lohberger Entwässerungsgrabens einschließlich des Bruckhauser Mühlenbaches und
* des Mommbaches (Stollbach, Langhorster Leitgraben),
    * des Rotbaches
* des Lohberger Entwässerungsgrabens einschließlich des Bruckhauser Mühlenbaches und
* des Rotbaches
</blockquote>


fest. Hinzu kamen mit der Novellierung die Teilgebiete der Gemeinden Ahlen und Beckum, die über Steinkohlefeldern liegen. Ebenso wurden die Planungs- und Reserveräume für die Nordwanderung des Ruhrbergbaus in den Städten und Gemeinden Ahlen, Ascheberg, Beckum, Drensteinfurt, Ennigerloh, Raesfeld und Sendenhorst zum Verbandsgebiet.
fest. Hinzu kamen mit der Novellierung die Teilgebiete der Gemeinden Ahlen und Beckum, die über Steinkohlefeldern liegen. Ebenso wurden die Planungs- und Reserveräume für die Nordwanderung des Ruhrbergbaus in den Städten und Gemeinden Ahlen, Ascheberg, Beckum, Drensteinfurt, Ennigerloh, Raesfeld und Sendenhorst zum Verbandsgebiet.
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