Hausordnung des katholischen Krankenhauses vom 9. November 1849

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Der katholische Kirchenvorstand in Hamm erließ folgende Hausordnung des katholischen Krankenhauses vom 9. November 1849. Es war damit die erste Hausordnung für das heutige Marienhospital.[1]

Hausordnung für das hiesige Krankenhaus.

§ 1. Die Krankenpflege wird von dem Arzte der Anstalt und von den barmherzigen Schwestern besorgt.

§ 2. Alle Kranken sind verpflichtet, sich den Anordnungen des Arztes und den Anweisungen der barmherzigen Schwestern zu fügen und sich anständig zu betragen. Unfolgsame und widerspenstige Kranke werden aus der Anstalt entfernt und müssen die Kosten ihrer Verpflegung tragen.

§ 3. Das Tabakrauchen in der Anstalt ist verboten.

§ 4. Die von den Kranken nicht benutzten eigenen Kleidungsstücke werden in einem besonderen Magazin bis zum Austritt aus der Anstalt aufbewahrt.

§ 5. Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Arztes oder der Schwestern ist das Ausgehen der Kranken verboten.

§ 6. Der Zutritt der Angehörigen und Freunde zu den Kranken ist zwar gestattet, kann aber im Interesse der letzteren nur an Dienstagen und Freitagen von 2 bis 4 Uhr nachmittags erlaubt werden.

Außer diesen Stunden ist zu dem Besuche der Kranken die Erlaubnis der barmherzigen Schwestern erforderlich.

Die Besuchenden dürfen den Kranken nicht heimlich Nahrungsmittel zustellen.

§ 7. Die Diät wird nach Beschaffenheit der Krankheit bestimmt.

§ 8. Der Arzt der Anstalt führt in einem besonderen Buche die Listen der ein- und austretenden Kranken und verfaßt die nötigen medizinischen und polizeilichen Sanitätsberichte.

§ 9. Der Besuch der Anstalt in Gegenwart des Arztes oder der barmherzigen Schwestern ist jedem gestattet.

Hamm, den 9. November 1849.

Der katholische Kirchenvorstand: Belman, T.A. Engels, Küsterarent, Keck, Constantin Cirkel

Anmerkungen

  1. zitiert nach: Wilhelm Mellmann: Erinnerungsblätter zum 100 jährigen Jubiläum des St.-Marian-Hospitals in Hamm (Westf.). Hamm, o.J. (1949), S. 18