Benutzer:Reckmann/Vereinsgründung

Aus HammWiki
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Das Hamm Wiki ist nun schon zwei Jahre alt, umfasst über 4.000 Artikel, 1.000 Abbildungen und es ist das zehntgrößte Wiki der Welt (Stand Juli 2008). Daher sollte überlegt werden einen Verein zu gründen, der künftig Betreiber des Wikis ist.

Die nachfolgende Ideensammlung kann von jedem ergänzt und erweitert werden:

Vorteile eines Fördervereins

Das Hamm Wiki ist seit April 2006. Alle Server und Wartungskosten wurden bisher von der Firma Powerplant New Media übernommen. Das soll auch künftig so bleiben, aber es ist nicht auszuschließen, dass bei optimaler Entwicklung eines solchen Projektes erhebliche Mehrkosten anfallen, die nicht (in voller Höhe) wie bisher übernommen werden können. Das Beispiel Karlsruhe zeigt, dass hier irgendwann sicher weitere Sponsoren benötigt werden.

Sponsoren und Förderer bekommt keine Einzelperson, sondern viel eher ein gemeinnütziger Verein, der auch in der Lage ist Spendenquittungen auszustellen als Gegenleistung für erhaltene Unterstützungen.

Mitgliedsbeiträge stehen zwar nicht im Vordergrund und sollten als solche auch so gering wie möglich gehalten werden, aber Kleinigkeiten könnten davon natürlich auch angeschafft werden. Sei es ein Flyer für Öffentlichkeitsarbeit oder ähnliches.

Letztendlich genießt ein Verein ein anderes Image, als es Einzelpersonen tun. Ein Verein wird als Institution behandelt, die deutlich macht, dass hier mehrere Personen an einem Strang ziehen, ohne dass hier finanzielle Aspekte im Vordergrund stehen. Interessenten treffen bei einem Verein direkt auf ein Team an Experten zum Thema Hamm Wiki.

Vereinsgründung

Für eine Vereingründung sind gewisse Voraussetzungen erforderlich. Laut BGB wären das folgende:

  • mindestens 7 Gründungsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • Eine Satzung und einen Vereinsnamen
  • Einen Vorstand

Die Satzung eines Vereins muss sich an die Vorgaben der §§ 21-79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) halten. Durch die Bestätigung des Amtsgerichts erhält sie Rechtskraft und der Verein mit der Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht seine Rechtsfähigkeit.

Gründungsversammlung

Gründungsdatum

Mögliche Daten stünden bisher zur Debatte:

  • Aufgrund der Diskussion (hauptsächlich außerhalb des Wiki) ist nun der 20. August 2008 erst einmal festgelegt. Und um an dem Tag auch eine nette Zeit zu nehmen, nehmen wir hir 20:08 Uhr als Beginn der konstituierenden Sitzung.

Örtlichkeit der Gründung

  • Das Alte Brauhaus Henin wurde in Gesprächen von vielen favorisiert, da es sich um das älteste Gebäude der Stadt Hamm handelt und so auch thematisch gut passt. Es ist angefragt, einen eigenen Raum für die Gründungsversammlung zu bekommen, aber auch sonst wird diese Lokalität nun einfach mal festgehalten, so dass ein Konkreter Ort zum Termin feststeht.

Gründungsmitglieder

Ein Verein benötigt wie oben beschrieben ja mindestens 7 Mitglieder, wenn er handlungsfälig sein will. Diese Mitglieder müssen erst einmal gefunden werden, daher kann die folgende Liste entsprechend bearbeitet werden. Selbstverständlich ist die konstituierende Sitzung öffentlich und es kann jeder erscheinen, der Lust hat. In die nachfolgende Liste kanns ich jeder eintragen, ob er ein Benutzerkonto hat oder nicht. Die Liste ist unverbindlich und dient lediglich als Anhaltspunkt, wer alles erscheinen wird (voraussichtlich)

Teilnahme zugesagt

Folgende Personen haben zugesagt oder zumindest reges Interesse bekundet.

Tagesordnung

  1. Begrüßung
  2. Wahl eines Versammlungsleiters
  3. Errichtung der Satzung
  4. Beschluss der Beitragsordnung
  5. Wahl der Kassenprüfer
  6. Wahl des Vorstandes
  7. Anträge
  8. Haushaltsentwurf
  9. Projekte
  10. Sonstiges

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Hamm Wiki – Gesellschaft zur Förderung freien Wissens in Hamm" - im Folgenden "Verein" genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamm und soll beim Amtsgericht Hamm eingetragen werden; er soll dann den Zusatz "e.V." tragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist es, die Erstellung, Sammlung und Verbreitung freier Inhalte in selbstloser Tätigkeit zu fördern, um die Chancengleichheit beim Zugang zu Wissen und die Bildung zu fördern. Freie Inhalte im Sinne des Vereins sind alle Werke, die von ihren Urhebern unter eine Lizenz gestellt werden, die es jedem gestattet, diese Werke kostenlos zu verbreiten und zu bearbeiten. Dazu soll auch das Bewusstsein für die damit zusammenhängenden gesellschaftlichen und philosophischen Fragen geschärft werden.
  2. Bei der Sammlung und Verbreitung der Freien Inhalte sollen in erster Linie, aber nicht ausschließlich, Wikis zum Einsatz kommen. Wikis sind über das Internet zugängliche Softwaresysteme, die Nutzern sowohl den Zugriff auf Inhalte als auch ihre Veränderung gestatten und so die gemeinschaftliche Schaffung derselbigen ermöglichen.
  3. Dem Zweck des Vereins sollen namentlich dienen:
    • der Betrieb und die finanzielle Förderung des Betriebs von Internetsystemen zur Erstellung, Sammlung bzw. Verbreitung Freier Inhalte. Der Schwerpunkt soll dabei auf den verschiedenen regionalen Wiki-Projekten liegen.
    • die Verbreitung und die Förderung der Verbreitung Freier Inhalte auf anderen Wegen, zum Beispiel in digitaler oder gedruckter Form, mit Schwerpunkt auf den Inhalten der verschiedenen regionalen Wiki-Projekte.
    • die Beschaffung, Bereitstellung und Verbreitung von Informationen sowie die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Freie Inhalte, Wikis und den verschiedenen Wiki-Projekten. Dies soll beispielsweise durch Veranstaltungen oder Informationsmaterial geschehen.
    • die Klärung wissenschaftlicher, sozialer, kultureller und rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Freien Inhalten und Wikis zum Beispiel durch Gutachten, Studien und Vergabe von Stipendien.
  4. Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für oben genannte Zwecke verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele und erstrebt keinen Gewinn.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  3. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.
  4. Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie den laut gültiger Beitragsordnung zu leistenden Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied diesen Pflichten nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
  3. Jede natürliche Person, die Mitglied ist, besitzt das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann die Mitgliedsversammlung anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden. Die Mitgliedschaft beginnt bei Annahme durch den Vorstand mit dem Eingang des unterzeichneten Beitrittsantrages.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  3. Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Für die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Den Vorstand sowie die Kassenprüfer zu wählen,
    • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
    • die Jahresberichte entgegen zunehmen und zu beraten,
    • den Vorstand sowie den Schatzmeister zu entlasten,
    • über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen,
    • alle Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich zu genehmigen,
    • die Änderungen in der Beitragsordnung zu beschließen und
    • die Aufnahme von Darlehen ab 2.000 Euro zu beschließen.
  2. Die Mitgliedsversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie muss im ersten Halbjahr des Jahres liegen. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
  3. Bei Wahlen, Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung ist den Mitgliedern die Möglichkeit der Fernwahl zu geben. Die Unterlagen für diese Fernwahl, einschließlich der Mitteilung der zu den Tagesordnungspunkten im Zeitpunkt des Versandes der Unterlagen vorliegenden Anträge, sind auf Antrag des Mitgliedes spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zu verschicken. Ihnen ist auch der Geschäftsbericht und der Finanzbericht beizufügen. Durch Fernwahl abgegebene Voten und auf diesem Wege gestellte Anträge werden wie die Stimmen oder Anträge der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gezählt und behandelt.
  4. Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderungen und auch keine Änderungen der Beitragsordnung) - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen. Es wird gültig, wenn binnen sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch von einem Mitglied des Vorstands oder der Versammlungsleitung oder mindestens 10% der anwesenden Mitglieder erhoben wurde.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der – gegebenenfalls auch durch Fernwahl (schriftliche Abstimmung) - abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    • erster Vorsitzender
    • zweiter Vorsitzender
    • Schatzmeister
    • Pressereferent
    • Schriftführer
    • Beauftragter für Technik
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorsitzende ist in einem gesonderten Wahlgang zu wählen. Die anderen Mitglieder des Vorstands können in einem Wahlgang gewählt werden, wenn für die zu wählenden Vorstandsämter nicht mehr Wahlvorschläge vorliegen, als Personen zu wählen sind.
  3. Die Amtszeit des alten Vorstands endet jeweils am 1. Oktober des Jahres, in dem die Wahl des neuen Vorstands erfolgt ist. Die Wahl hat spätestens 30 Tage vor Ende der Amtszeit zu erfolgen. Dem neu gewählten Vorstand ist bis zur Amtsübernahme Einblick in die Geschäfte des amtierenden Vorstands zu geben, um eine ordnungsgemäße Übergabe zu gewährleisten.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstände gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern spätestens zwei Monate nach Beschluss zugänglich zu machen.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, wählt der Gesamtvorstand aus seiner Mitte einen Nachfolger. Der nachrückende Beisitzer ist für die restliche Amtszeit Mitglied des Vorstands gemäß § 26 BGB. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen.
  7. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
  8. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.


Beitragsordnung

Die Beitragsordnung sollte mit der Satzung in der Gründungsversammlung beschlossen werden.

§ 1 Höhe der Beiträge

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen beträgt 12,00 Euro.
  2. Der jährliche Mindest-Mitgliedsbeitrag für juristische Personen beträgt 120,00 Euro.
  3. Ehrenmitglieder sind laut Satzung von der Beitragszahlung befreit.

§ 2 Ermäßigung

  1. Eine Ermäßigung wird nicht gewährt.

§ 3 Fälligkeit

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 1. Januar bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags in voller Höhe fällig, im Gründungsjahr mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.

§ 4 Zahlungsweise

  1. Die Zahlung des Beitrages erfolgt im Lastschriftverfahren. Auf besonderen Wunsch kann der Beitrag auch per Überweisung gezahlt werden. Hierbei ist jeweils die Mitgliedsnummer anzugeben.
  2. Alternativ zu Absatz 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, sofern dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.

§ 5 Aufnahmegebühren

Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.

Künftige Projekte

Ein Verein hat viele Vorteile. Besonders auch die Realisierung verschiedener Projekte kann durch einen Verein als Gruppe leichter vorangetrieben werden. Hier ein paar Ideen (die Liste kann gerne von jedermann ergänzt werden):

Stadtplan mit freier Lizenz

Die Beteiligung am Projekt Open Street Map - http://www.openstreetmap.org - hier soll geholfen werden das Projekt zu unterstützen, um dann einzelne Karten auch in das Hamm Wiki einzubinden.

Öffentlichkeitsarbeit

Ein Projekt wie ein Stadtwiki lebt von der Vielzahl der Personen, die es unterstützen. Hier ist öffentlichkeitsarbeit unausweichlich. Hier sind verschiedene Formen möglich:

Infomaterial

Eigenes Infomaterial ist zu vielen Anlässen einsetzbar. Egal ob Flyer, Aufkleber oder anderes "Werbematerial" - alles hilft, das Hamm Wiki bekannter und somit auch größer zu machen.

Kooperation mit dem Westfälischen Anzeiger

Der Westfälische Anzeiger ist das größte Medienunternehmen in Hamm. Seine reichweite ist sehr groß und das Archiv reicht über Hundert Jahre in die Vergangenheit. Eine Kooperation ist hier (auch bei vielen anderen Dingen) eigentlich sehr wünschenswert.

Vorstellung des Hamm Wiki auf Messen

Es gibt die Messe Wir sind Hamm, sie sich mit unserer Stadt beschäftigt. Eine Ausstellung bei derartigen Messen könnte das Wiki-Projekt vorantreiben.

Veröffentlichung von Archiven

Es gibt eine Vielzahl hervorragender Archive und Sammlungen, die durch ein Wiki eine noch größere Öffentlichkeit bekommen könnten. Hier gibt es enige Beispiele für Archive, die man wunderbar (in Teilen) der Öffentlichkeit nutzbar machen könnte.

  • Fotoarchiv Dotter
  • Polizeihistorische Sammlung Paul (bereits begonnen)
  • Stadtarchiv der Stadt Hamm