Urkunde 1586 November 23

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Am 23. November 1586 wird zwischen Adolf Nagel zu Ittlingen und Anna von Galen zu Ermelinghof ein Ehevertrag geschlossen.

Regest

Ehevertrag zwischen Adolff Nagel zu Itlingen, Sohn der + Eheleute Ludeke Nagel zu Königsbrück und Christine von Loe, und Jungfer Anna von Galenn, Tochter des Gerhardt von Galen zum Ermelinghof und der Mechelt Korff. Adolff Nagel, der zur zweiten Ehe schreitet, bringt alles das in die Ehe, was ihm durch Vertrag vom 23. August 1586, den er zu Werne mit dem Drosten Delwich als Vormünder der minderjährigen Kinder von dessen verstorbener Tochter, Adolff Nagels Frau, geschlossen hat, eingeräumt worden ist. Jungfer Anna bringt 3.000 Reichstaler sowie Kleider und Kleinodien in die Ehe ein. Da Adolff Nagel seiner ersten Frau die Pension von 500 Reichstaler als Leibzucht und Morgengabe ausgesetzt hat, will er dies auch für seine zweite Frau tun. Werden in dieser Ehe Kinder erzielt und stirbt ein Ehepartner, so soll der andere, so lange er unverheiratet bleibt, in allen Gütern sitzen bleiben. Sollte der überlebende Ehepartner wieder heiraten wollen, soll er die Hälfte des eingebrachten Gutes und die Morgengabe erhalten, alles übrige bleibt den Kindern. Sollten keine Kinder vorhanden sein und der Bräutigam vor der Braut sterben, erhält diese ihre Mitgift vollständig zurück sowie 1.500 Rtlr. und den Nießbrauch der Morgengabe, weiter soll sie auf Lebenszeit die Leibzucht an den von Adolff Nagel in die Ehe gebrachten Güter haben, von den gemeinsam in der Ehe erworbenen Gütern erhält sie die Hälfte und die andere Hälfte auf Lebenszeit zur Leibzucht. Nach ihrem Tod sollen die ihr zur Leibzucht überlassener Güter an Adolff Nagels Erben fallen. Sollte Anna vor ihrem Bräutigam ohne Leibeserben innerhalb eines Jahres nach dem Beilager sterben, erhält dieser ihre Mitgift, von der aber nach seinem Tod die Hälfte an Annas Erben gegeben werden soll. Kleider und Kleinodien sind ihren Erben sofort auszuhändigen. Stirbt Anna vor ihrem Bräutigam ohne Leibeserben nach Ablauf des ersten Ehejahres, soll dieser die Mitgift behalten, muß aber Kleider und Kleinodien zurückgeben. Pfandschaften und Verschreibungen gehören zur Erbschaft. Die Eheleute dürfen weitere Vereinbarungen, Testamente etc. aufsetzen. Der Ehevertrag ist auf Seiten des Adolff Nagel von Ludeke Nagel, Domherr zu Münster, Bertramb vonn Loe, Herr zu Horst, Palsterkamp und Geist, und Matthias Nagell sowie von Seiten der Anna vonn Galen von Alexander vonn Galen, Ballier und Komtur zu Steinfurt, Jobst und Diederich von Galen, Domherren bzw. Domküster und Kantor zu Bremen und Propst zu Seppen, Bitter von Galen, Gerhard von Galen, Ludolff von Galen zu Ermelinghof, Johann von der Reck, Herr zu Drensteinfurt, und Adrian vonn der Hegge zu Horstmar und Seppenhagen, geschlossen worden, Adolff Nagell und die beiderseitigen Vermittler unterschreiben und siegeln den Vertrag, von dem jede Seite eine Ausfertigung erhält.

Standort

LWL-Archivamt für Westfalen [1]

Anmerkungen

  1. Assen (Dep.), Urkunden, Nr. 1649

Siehe auch