Badeordnung vom 13. Juni 1818

Aus HammWiki
Version vom 16. Februar 2019, 17:17 Uhr von Berntzen (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Über eine Badeordnung regelt der Bürgermeister von Hamm das Baden in der Lippe und der Ahse. Am 13. Juni 1818 wird das wie folgt geregelt <ref>zitier…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Über eine Badeordnung regelt der Bürgermeister von Hamm das Baden in der Lippe und der Ahse. Am 13. Juni 1818 wird das wie folgt geregelt [1]:

1. Das Baden darf nicht an solchen Orten geschehen, die in der Nähe oder im Gesichtspunkt der öffentlichen Wege und Landstraßen liegen; wer dagegen handelt, zahlt eine Strafe von 3 Reichstaler und wird im alle des Unvermögens auf drei Tage eingesperrt.
2. Kinder unter 15 Jahren dürfen nicht baden, es sei denn, daß solches unter Aufsicht der Eltern, Vormünder oder Lehrer geschieht; diese werden aufgefordert, aufs strengste darauf zu wachen, daß seitens der Kinder, Pflegebefohlenen und Schüler dieses Verbot nicht übertreten wird und haften Eltern und Vormünder für ihre Kinder und Kuranden.
Nur in den Vormittagsstunden von 7 bis 10 Uhr und des Nachmittags von 2 bis 5 Uhr, im gleichen des Abends nach 7 Uhr ist das Baden erlaubt. - Wer sich außerhalb dieser zeit beim Baden betreten läßt, fällt in eine Geldstrafe von 1 Reichstaler oder im Falle des Unvermögens in eine 24stündige Gefängnisstrafe.
Diejenige Strecke des Lippeflusses, wo beim gewöhnlichen WWasserstande keine Gefahr beim Baden ist, ist durch besondere Tafel angezeigt.

Anmerkungen

  1. zitiert nach: 100 Jahre Stadtwerke Hamm/Westf. 1858-1958. Hamm 1958. S. 53