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Urkunde 1581 Dezember 22

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Wappen der Familie von der Recke

Die Urkunde zur Erbauseinandersetzung über den Nachlass des verstorbenen Matthias von der Recke ist auf den 22. Dezember 1581 datiert.

Regest

Dieterich von der Reck, fürstlich klevischer Marschall und Rat, Joest von der Reck, Drost zu Lünen, Dieterich von der Reck der Jüngere, Drost zu Unna und Kamen, vertreten durch ihre Bevollmächtigten Joest von Asschenbergk und Heinrich zum Broicke, beider Rechte Doktor, als Vormünder der von der Reckeschen Kinder einerseits, Georg Firx, fürstlicher Durchlaucht zu Kurland und Semgallen Rat und Hauptmann auf Goldingen, Heinrich von Tiesenhausen zur Versoen und Caltzenaw, Wilhelm von Effern, Rat und Burggraf, Bartholmes Buttler, königlich polnischer und fürstlich kurländischer Oberst, diese von Seiten der Sophia Firx, Witwe des Thies von der Recke, andererseits, treffen über des letzteren Nachlass folgende Regelung:
1. Die Witwe erhält zum 2. Februar 1582 (des Tages Lichtmeßen) das Haus Neuenburg mit allem Zubehör auf 10 Jahre; danach steht ihr auf Lebenszeit der Hof Bliden mit zugehörigen 20 Bauern ("gesinden") zu. Ferner verbleiben ihr diejenigen Bauern, die sie nach dem Tode ihres Mannes mit eigenem Gelde angekauft hat, und zwar unter Vorbehalt des Austausches gegen für den Hof Bliden besser gelegene Bauern. Aus Deutschland empfängt sie künftigen Lichtmess über ein Jahr - 2. Februar 1583 - in Lübeck als einmalige Abfindung 3000 Taler. Bei etwaiger Wiederverheiratung hat sie für den ungeschmälerten Bestand der ihr überlassenen Güter gegenüber den Erben zu haften.
2. Die beiden Töchter Sophia und Elisabeth erhalten nach dem Willen ihres verstorbenen Vaters 12000 Taler von den in Deutschland auf Rente angelegten Geldern. Sie sind nach halbjähriger Kündigung in Lübeck bar zu erlegen, die auflaufenden Zinsen sind zum Nutzen der Töchter anzulegen. Für deren Unterhalt kommt die Mutter auf; richtet sie ihnen die Hochzeit aus, sind die nachgewiesenen Kosten ihr von den Erben zu erstatten.
3. Die beiden Söhne Tias und Dieterich sind bis zur Besitznahme der livländischen Güter aus den deutschen Gütern "zur Schulen und auch sonsten" zu unterhalten.
4. Solange der Krieg während ihrer Besitzjahre andauert, hat die Witwe ohne Belastung der Erben den Rossdienst zu Felde zu leisten.
5. Stirbt eines der Kinder unverehelicht, ist es mit dem Erbe nach Landesbrauch zu halten.
6. Stirbt die Witwe vor Ablauf der 10 Jahre, so hat im Falle der Wiederverheiratung der Ehemann die Güter den Erben einzuräumen, und zwar gegen eine jährliche Entschädigung von 1000 Talern.
7. Zieht die Witwe nach Ablauf der 10 Jahre von Neuenburg ab, hat sie zu hinterlassen; 14 Last Roggen, 10 Last Gerste, 5 Last Malz, 3 "Schipp" Hopfen, 5 Last Bier im Keller, 12 Last Hafer, an Buchweizen sowie an Sommerkorn aus dem Hof zur Lesten die ganze Jahresernte, 50 Kühe auf Neuenburg, 20 Kühe auf dem Hof zur Lesten, 20 Schlachtochsen, alle im letzten Jahr geborenen Zuchtochsen ("ochsen zur ardt"), 100 Schafe, 10 Mutterpferde, die im letzten Jahr gefallenen FFohlen, sämtliche Schweine, Gänse und Hühner; Kriegsmunition, Geschütz, Kraut und Lot laut Inventar, dazu ein neu gegossenes Stück; an Hausgerät eine große neue Braupfanne, 12 Kessel, 12 Grapen, 2 Duzend zinnerne Schüsseln, 1 Duzend Kannen; 4 Betten, 5 gut gerüstete Pferde, 6 Männer-Harnisch.
Die beiden Bevollmächtigten der Kinder von der Reck einesteils und die vier Vermittler von seiten der "Frau Reckeschen" anderenteils kündigen ihre Petschafte und ihre Unterschriften an. [1]

Standort der Urkunde

Die Urkunde gehört zum Archiv Uentrop. Sie ist dort als Teil einer weiteren Urkunde in Abschrift vorhanden. Das Archiv Uentrop (ca. 450 Urkunden (1353-1805); 26 lfm. Akten (15.-20. Jhdt.) - Familien von der Recke, von Harmen bzw. von Horne; Güter der von der Recke in Livland; Hausbücher (17. Jhdt.), Kopialbuch; Archivinventare; Güter Uentrop, Haaren, Mundloh und Niederhaus; Jurisdiktion Uentrop; Kirchen-, Schul- und Armensachen zu Uentrop, Dolberg und Flierich; Höfe und Kotten in den Kirchspielen Beckum, Dolberg, Flierich, Herringen, Heessen, Hilbeck, Lünern, Pelkum und Uentrop; Zehnt zu Lanstrop; Ländereien, u. a. Ahlen; Hude; Jagd; Fischerei; Lippeschleuse; Brüche zu Uentrop; Mühle zu Uentrop; Tagelöhnerverzeichnisse; Finanzen.) liegt als Archivdepositum im Archivamt des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe in Münster.

Bemerkungen

Die Regelungen betreffen zum großen Teil das Erbe des Matthias von der Recke in Livland, insbesondere die Nutzung des Hauses Neuenburg durch seine Witwe. Allerdings umfassen die Regelungen auch in beträchtlicher Weise die Güter in Deutschland - allen voran das Haus Uentrop. Verschiedene vereinbarte Geldtransfers aus Deutschland nach Livland sind über Lübeck abzuwickeln gewesen. Darüber hinaus ist die Schulung der beiden Söhne aus den deutschen Gütern zu leisten.

Anmerkungen

  1. vgl. Findbuch des Archivs Uentrop, LWL-Archivamt in Münster

Siehe auch