Urkunde 1584 Oktober 3

Version vom 30. Mai 2020, 18:32 Uhr von Berntzen (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Das von Conrad Gerkling, Licentiat der Rechte, in Sachen des weiland Johannes von der Recke und dessen Sohn Jobsten von der Recke gegen die Beamten zu Wolbeck und den Gografen zu Ahlen gefällte Urteil datiert auf den 3. Oktober 1584. Danach haben die Beklagten den Klägern in dem Besitz seines Hals- und bürgerlichen Gerichts betr. die Bauerschaft Österwick und deren Eingesessenen nicht zu beeinträchtigen. 3 Teile der Gerichtskosten haben die Beklagten dem Kläger zu berichtigen. Der 4. Teil der Gerichtskosten ist zu vergleichen.

Standort

LWL-Archivamt für Westfalen, Münster [1]

Weblink in der Digitalen Westfälischen Urkundendatenbank

Weblink DWUD

Anmerkungen

  1. Höllinghofen, Bestand Heessen, Urkunden

Siehe auch