HammWiki:Vereinssatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Satzung ==
== Satzung ==



Version vom 12. Juli 2022, 17:10 Uhr

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „HammWiki – Verein zur Förderung des freien Wissens in Hamm“ – im Folgenden „Verein“ genannt. Die Kurzform des Vereinsnamens soll „HammWiki“ lauten.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamm und soll beim Amtsgericht Hamm eingetragen werden; er soll dann den Zusatz "e.V." tragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist es, die Erstellung, Sammlung und Verbreitung freier Inhalte in selbstloser Tätigkeit zu fördern, um die Chancengleichheit beim Zugang zu Wissen und die Bildung zu fördern. Freie Inhalte im Sinne des Vereins sind alle Werke, die von ihren Urhebern unter eine Lizenz gestellt werden, die es jedem gestattet, diese Werke kostenlos zu verbreiten und zu bearbeiten. Dazu soll auch das Bewusstsein für die damit zusammenhängenden gesellschaftlichen und philosophischen Fragen geschärft werden.
  2. Bei der Sammlung und Verbreitung der Freien Inhalte sollen in erster Linie, aber nicht ausschließlich, Wikis zum Einsatz kommen. Wikis sind über das Internet zugängliche Softwaresysteme, die Nutzern sowohl den Zugriff auf Inhalte als auch ihre Veränderung gestatten und so die gemeinschaftliche Schaffung derselbigen ermöglichen.
  3. Dem Zweck des Vereins sollen namentlich dienen:
    • der Betrieb und die finanzielle Förderung des Betriebs von Internetsystemen zur Erstellung, Sammlung bzw. Verbreitung Freier Inhalte. Der Schwerpunkt soll dabei auf den verschiedenen regionalen Wiki-Projekten liegen.
    • die Verbreitung und die Förderung der Verbreitung Freier Inhalte auf anderen Wegen, zum Beispiel in digitaler oder gedruckter Form, mit Schwerpunkt auf den Inhalten der verschiedenen regionalen Wiki-Projekte.
    • die Beschaffung, Bereitstellung und Verbreitung von Informationen sowie die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Freie Inhalte, Wikis und den verschiedenen Wiki-Projekten. Dies soll beispielsweise durch Veranstaltungen oder Informationsmaterial geschehen.
    • die Klärung wissenschaftlicher, sozialer, kultureller und rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Freien Inhalten und Wikis zum Beispiel durch Gutachten, Studien und Vergabe von Stipendien.
  4. Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für oben genannte Zwecke verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele und erstrebt keinen Gewinn.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  3. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.
  4. Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie den laut gültiger Beitragsordnung zu leistenden Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied diesen Pflichten nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
  3. Jede natürliche Person, die Mitglied ist, besitzt das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann die Mitgliedsversammlung anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden. Die Mitgliedschaft beginnt bei Annahme durch den Vorstand mit dem Eingang des unterzeichneten Beitrittsantrages.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  3. Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Für die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Den Vorstand sowie die Kassenprüfer zu wählen,
    • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
    • die Jahresberichte entgegen zunehmen und zu beraten,
    • den Vorstand sowie den Schatzmeister zu entlasten,
    • über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen,
    • alle Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich zu genehmigen,
    • die Änderungen in der Beitragsordnung zu beschließen und
    • die Aufnahme von Darlehen zu beschließen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie muss im ersten Halbjahr des Jahres liegen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
  3. Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderungen und auch keine Änderungen der Beitragsordnung) - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen. Es wird gültig, wenn binnen sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch von einem Mitglied des Vorstands oder der Versammlungsleitung oder mindestens 10% der anwesenden Mitglieder erhoben wurde.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    • Erster Vorsitzender
    • Zweiter Vorsitzender
    • Schatzmeister
    • zwei Beisitzer
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorsitzende ist in einem gesonderten Wahlgang zu wählen. Die anderen Mitglieder des Vorstands können in einem Wahlgang gewählt werden, wenn für die zu wählenden Vorstandsämter nicht mehr Wahlvorschläge vorliegen, als Personen zu wählen sind.
  3. Die Amtszeit des alten Vorstandes endet mit dem Zeitpunkt der Wahl des neuen Vorstandes. Eine Übergabe hat unmittelbar stattzufinden.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstände gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern spätestens zwei Monate nach Beschluss zugänglich zu machen.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, wählt der Gesamtvorstand aus seiner Mitte einen Nachfolger. Der nachrückende Beisitzer ist für die restliche Amtszeit Mitglied des Vorstands gemäß § 26 BGB. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen.
  7. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
  8. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an den gemeinnützigen „Hammer Geschichtsverein e.V.“ und das Stadtarchiv der Stadt Hamm zu, wobei gewährleistet sein muss, dass das übertragene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecks zu verwenden ist.
  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Beitragsordnung

Die Beitragsordnung sollte mit der Satzung in der Gründungsversammlung beschlossen werden.

§ 1 Höhe der Beiträge

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen beträgt 12,00 Euro.
  2. Der jährliche Mindest-Mitgliedsbeitrag für juristische Personen beträgt 120,00 Euro.
  3. Ehrenmitglieder sind laut Satzung von der Beitragszahlung befreit.

§ 2 Ermäßigung

  1. Eine Ermäßigung wird nicht gewährt.

§ 3 Fälligkeit

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 1. Januar bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags in voller Höhe fällig, im Gründungsjahr mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.

§ 4 Zahlungsweise

  1. Die Zahlung des Beitrages erfolgt im Lastschriftverfahren. Auf besonderen Wunsch kann der Beitrag auch per Überweisung gezahlt werden. Hierbei ist jeweils die Mitgliedsnummer anzugeben.
  2. Alternativ zu Absatz 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, sofern dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.

§ 5 Aufnahmegebühren

Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.


Satzung und Beitragsordnung wurden in der Gründungsversammlung am 20. August 2008 verlesen, besprochen, geändert und durch die anwesenden Gründungsmitglieder in der vorliegenden Form beschlossen und unterzeichnet.

  • Satzungsänderung vom 19.05.2011