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Urkunde 1276: Unterschied zwischen den Versionen

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== Wortlaut ==
== Wortlaut ==


Die Urkunde ist in lateinischer Sprache verfasst. Ihr Wortlaut wird nach dem WUB Band 7 zitiert: <ref> Westfälisches Urkundenbuch. Band 7. Die Urkunden des kölnischen Westfalens vom J. 1200-1300. Münster 1901 </ref>
Die Urkunde ist in lateinischer Sprache verfasst. Das Digitalisat der Urkunde ist unter [https://www.archive.nrw.de/archivsuche?link=VERZEICHUNGSEINHEIT-Vz_858263bb-a3e3-43fe-8dd9-5e876b239386 archive.nrw] einsehbar und wird hier mit der Urkundenseite wiedergegeben:


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[in Arbeit]
 
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== Literatur ==
== Literatur ==

Version vom 17. August 2025, 12:01 Uhr

Erzbischof Siegfried von Köln, Abt Albero von Werden und Graf Engelbert von der Mark bekunden im Jahr 1276, dass Gerhard von Kothusen das im von der Abtei Werden überlassene Recht an den Höfen Vehove und Rode, ferner alle zum Drostenamt der Pröpositur Werden gehörenden Rechte an den Propst und Konvent von Werden verkauft hat.

Wortlaut

Die Urkunde ist in lateinischer Sprache verfasst. Das Digitalisat der Urkunde ist unter archive.nrw einsehbar und wird hier mit der Urkundenseite wiedergegeben:

[in Arbeit]

Literatur

  • Westfälisches Urkundenbuch. Band 7. Die Urkunden des kölnischen Westfalens vom J. 1200-1300. Münster 1901

Anmerkungen


Siehe auch

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