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Urkunde 1283 Oktober 7: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Datei:Wappen der Familie von Rinkerode.jpg|thumb|right|Wappen der Familie von Rinkerode]]
Am [[7. Oktober]] [[1283]] wird ein Streit zwischen Gerhard von Quernen, Gograf zu Sendenhorst und [[Gervin von Rinkerode|Gerwin von Rinkerode]] beigelegt, wodurch die Gerichtszuständigkeit von Drensteinfurt geregelt wird.
Am [[7. Oktober]] [[1283]] wird ein Streit zwischen Gerhard von Quernen, Gograf zu Sendenhorst und [[Gervin von Rinkerode|Gerwin von Rinkerode]] beigelegt, wodurch die Gerichtszuständigkeit von Drensteinfurt geregelt wird.
== Wortlaut ==
Die Urkunde ist in lateinischer Sprache verfasst und wird nach WUB Band 3 (S. 641-642) zitiert:
<blockquote>
[in Arbeit]
</blockquote>
== Übersetzung ==
Ins Deutsche übertragen lautet der Urkundentext wie folgt:
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[in Arbeit]
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== Standort ==
== Standort ==

Version vom 22. August 2025, 19:02 Uhr

Wappen der Familie von Rinkerode

Am 7. Oktober 1283 wird ein Streit zwischen Gerhard von Quernen, Gograf zu Sendenhorst und Gerwin von Rinkerode beigelegt, wodurch die Gerichtszuständigkeit von Drensteinfurt geregelt wird.

Wortlaut

Die Urkunde ist in lateinischer Sprache verfasst und wird nach WUB Band 3 (S. 641-642) zitiert:

[in Arbeit]

Übersetzung

Ins Deutsche übertragen lautet der Urkundentext wie folgt:

[in Arbeit]

Standort

LWL-Archivamt für Westfalen, Münster [1]

Weblink in der Digitalen Westfälischen Urkundendatenbank

http://www.westfaelische-geschichte.de/que19860

Anmerkungen

  1. Höllinghofen, Bestand Heessen, Urkunden

Siehe auch

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