Urkunde 1602 Februar 8

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Bezüglich der Eheschließung zwischen Heinrich Ovelacker (Ouel-) zu Antfeld (Andtfelde), Sohn der verstorbenen Eheleute Dietrich Ovelacker und Ermgart von der Recke (Reck), und Beatrix von Galen, Tochter der verstorbenen Eheleute Gerhard von Galen zum Ermelinghof und Mechtelt Korff (Korbs), wird von Verwandten und Freunden folgendes vereinbart:

Heinrich Ovelacker bringt in die Ehe seinen adeligen Sitz Antfeld (Anderfelde) mit seinem hauptsächlich im Erzstift Köln (Coln) und im Gogericht Brilon gelegenen Zubehör ein. Heiraten seine beiden Brüder oder seine Schwester, muss er deren Verzicht am Tag der Hochzeit unter dem Siegel des Gogerichts Brilon vorweisen.

Ludolf von Galen, Besitzer des Ermelinghofs, hat seiner Schwester versprochen, am Hochzeitstag gegen Verzicht auf weitere Ansprüche 3.000 alte Silbertaler als Mitgift auszuzahlen, und zwar je 1.000 innerhalb von 14 Tagen nach der Hochzeit, zu Martini des laufenden und zu Pfingsten des folgenden Jahres, und hat sie mit Kleidern und Schmuck auszusteuern, wie sie ihre Schwestern, die Drostinnen zu Stromberg und Rheda, erhalten haben.

Wenn Heinrich Ovelacker vor seiner Frau ohne erbberechtigte Kinder Stirbt, darf die Witwe sämtliche Güter des Verstorbenen nutzen, ohne sie zu veräußern, bis ihr der Brautschatz wie sie ihn jetzt besitzt und er durch Erbschaft von ihrer Seite anwachsen wird, einschließlich 1.500 silberner Reichstaler aus den Ovelackersgütern entrichtet ist.

Sie erhält die Hälfte des in der Ehe ersparten Bargeldes, der Mobilien und ausstehenden Pachten, während die andere Hälfte mit den bei Eheschluss vorhandenen Gütern nicht geschmälert werden darf. Dem Ovelacker steht es frei, für diese Hälfte innerhalb eines Jahres 500 Reichstaler zu hinterlegen.

Zur Vermeidung von Streit werden die jetzt vorhandenen Güter von beiden Seiten verzeichnet und wird das Inventar zweifach hinterlegt. Beatrix hat in diesem Fall Anrecht auf eine Wohnung in Soest (Soist) oder Brilon mit Brennholz oder erhält statt des Holzes in Soest 25 Reichstaler oder in Brilon die Hälfte, ferner zur Mastzeit 12 fette Schweine, sonst 6 magere, jährlich zu Martini 3 Malter Roggen, 2 Malter Gerste und 2 Malter Hafer Brilonschen oder Soester Maßes entsprechend dem Wittumssitz, so dass diese Leibzucht dem halben Brautschatz entspricht.

Ist dies alles vollzogen, soll Beatrix den Sitz Antfeld mit Gütern und Rechten den Erben übergeben. Die Morgengabe, der Hof in Grimlinghausen (Grimlinckhaussen), der jetzt verpachtet ist, steht ihr auf Lebenszeit zu.

Wenn als erste Beatrix ohne erbberechtigte Kinder Stirbt, darf Ovelacker zu Lebzeiten den Brautschatz nutzen. Nach seinem Tod fällt die übrige Hälfte mitsamt dem inzwischen Erworbenen an die von Galen oder an die von Beatrix bestimmten Erben, wofür eine Kaution zu stellen ist. Nur die bewegliche Habe soll sofort nach ihrem Tod an die Erben fallen. Ovelackers Güter dienen für die Restitution als Pfand.

Stirbt Heinrich Ovelacker nach der Geburt von Erben, soll Beatrix im Besitz aller Güter bleiben, ohne sie zu veräußern oder zu belasten, und sie soll die Kinder erziehen. Wenn diese heiraten und die Güter annehmen wollen, oder ihre Mutter auf die Güter verzichtet, erhält sie als Leibzucht den Ertrag des halben Brautschatzes, jährlich 90 Reichstaler, mit der Hälfte des Brautschatzes und kann ihre eigenen Güter nutzen. Sie darf nicht vertrieben werden und darf ihre Kleider, den Schmuck, und den dritten Teil der Gerade und die Morgengabe mit sich nehmen.

Will sie ein zweites Mal heiraten, behält sie die Hälfte ihres Brautschatzes, ein Drittel ihrer beweglichen Güter und die Hälfte der ererbten Güter, wodurch die späteren Kinder von der Nachfolge ausgeschlossen werden.

Stirbt sie, ohne dass aus der zweiten Ehe Kinder hervorgegangen sind, fällt die Hälfte dieses eingebrachten Besitzes an die Kinder aus erster Ehe zurück.

Stirbt Beatrix nach der Geburt von Erben und Heinrich Ovelacker heiratet erneut und zeugt Kinder, soll der Adelssitz bei den männlichen Nachkommen aus erster Ehe bleiben, während die übrigen väterlichen Güter nach adeligem Brauch des Erzstifts Köln zwischen den Söhnen und Töchtern erster und zweiter Ehe aufgeteilt werden. Die mütterlichen Güter soll er Zeit seines Lebens bei sich behalten. Er soll die Kinder erziehen, sie zur Schule schicken, ihnen zu gegebener Zeit Aussteuer geben und sie standesgemäß verheiraten.

Sterben alle Nachkommen kinderlos vor den Eltern, ist zu verfahren, als ob keine Kinder geboren seien.

Pfandschaft und Geldverschreibungen gelten als erblich. Die Eheleute können sich durch Schenkungen und Testament begünstigen.

Dieser Vertrag wurde von beiden Parteien beeidigt im Observantenkloster zu Hamm (zum Ham): Rab Dietherichen Ovelacker, Komtur des Deutschen Ordens in Mülheim; Jobst von der Reck, Herr zu Heessen; Godert Harman zu Horn und Arnoldt Langeschede, Richter in Hamm und Rhynern (Reynern) seitens des Bräutigams und seitens der Braut Bitter von Galen, Kanoniker und Küster in Cappenberg, Ludolph von Galen zum Ermelinghof (Ermelinckhoff), Adolpff Nagell zu Itlingen, Droste zu Stromberg; Frederich von Twickel zu Hengelo (Twickloh zu Hengell), gräflich bentheimscher Rat und Droste zu Rheda; und Heinrich Potgießer, Doktor der Rechte und gräflich bentheimscher Rat.

Standort

Landesarchiv NRW, Abteilung Westfalen, Münster [1]

Siehe auch

Anmerkungen

  1. A 442 Haus Ermelinghof - Urkunden und Akten