Urkunde 1564

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In einer Urkunde aus dem Jahr 1564 legt die Stadt Hamm in einer Ordnung Baugrenzen in der Stadt und auf dem Felde fest.

Ausfertigung

Overmann hat die Urkunde in Abschrift des Archivs des Altertumsvereins in Münster eingesehen. [1]

Wortlaut

Das Dokument hat folgenden Wortlaut:[2]

Morgesprach zum Ham
1564 gehalten
Wird geboten: mit bawn und auß- oder überstehen vor oder beneben an den Häusern die alte Ordnung zu halten, nemlich daß dieselbe nach Gebuihr ohn Nachtheil der Nachbarn und Stadt insonderheit in Verengung der Straßen gemacht werden; und ist die Ordnung wie folget:
Mit einem Drüppenfall sol man entweichen anderthalben, mit einer Gieffelwand einen halben Fuß. Item Fenster zu eines andern Hoff oder Gemach sollen auf den untersten Schlüßel, der 7 Fuß von der Erden stehen seyn sol, und niedriger nicht gesetzet werden. Die Auß- und Ueberstich mügen vorn anderthalben Fuß aufgesetzet werden, jedoch der Gestalt, daß der nechste Nachbar auf seiner Thüren liegend, guter Maßen darunter hinsehen könne, weitere und niedrigere Außstich sollen ohne Vorwißen und sonderlichen Willen eines erbaren Raidts und der Nachbarn nicht gemachet noch gestattet werden.
Im Felde sol man dem Nachbar mit einem rawn Zaun oder Hagen 3, mit Riggen drittenhalben Fuß, im Garten aber mit einem Zaun oder Hagen einen, mit einem Plancket einen halben Fuß entweichen. Repetitum anno 1602.

Anmerkungen

  1. vgl. Overmann 1903, S. 76
  2. zitiert nach Overmann 1903 S. 76-77

Siehe auch