Urkunde 1593 Mai 1
Am 1. Mai 1593 beenden Bürgermeister, beide Räte, Worthalter, Richtleute, Erbgenossen und die ganze Gemeinheit zu Hamm den Streit um die Auslegung einer Bestimmung in der Ratswahlordnung durch den Beschluss, dass nunmehr Brüder, Schwäger, Bruderskinder, Stiefvater und Stiefsöhne nicht gleichzeitig in den Rat und zu den Ämtern gewählt werden sollen.
Ausfertigung
Das Stadtarchiv Hamm hatte nach Einsichtnahme von Overmann eine beglaubigte Abschrift des Dokuments.[1] Diese ist bei einem Luftangriff alliierter Truppen im 2. Weltkrieg zerstört worden.
Wortlaut
Das Dokument hat folgenden Wortlaut:[2]
Wir Burgermeister und Rhat new und alt, Wortholdere, Richtleute, Erbgenoßen und gantze Gemeinheit der Stadt Hamme thun kundt, zeugen und bekennen hiemit öffentlich vor unß und unsere Nachkommen: Demnach auß beigefugtem Briefe, insonderheit dem Wort „off dergelicken“ eine geraume Zeit von Jahren hero nit allein bei dem Ratsköhr, sondern auch Besatzung der Ämter (wiewol derselbiger Brief seinem Inhalt nach dahin nit zu deuten) viel Irrung entstanden und gewesen, und vor etlichen Jahren solch Wort als vor nit gefatzt zu erachten, auch den zudeme zu verendern einmuthig verdragen, aber biß anhero verplieben, also auch die Irrung und Mißverstand nit aufgehaben, sondern vielmehr zugenommen, daß derwegen, weitern Verlauf vorzukommen, abermal zwischen unß Oernenten mit gesambten Rath einmuthig beschloßen und verabschiedet: daß vermöge berurten Briefs zwey Gebrüder und zweier Brüder oder Schwestern Kindere, auch Steefvatter und Steefkindere, desgleichen zwey, zwo eheliche Schwestren oder auch ein deß andern Schwester haben oder auch gehabt haben und im Witwenstand unverendeter Ehe sich verhalten, hinfüro auf Tag Cathedra Petri zu Rhat, auch auf Tag Matthiae zu Ämbtern nit geköhren noch gesatzt, sunsten aber alle andere Verwandt- und Schwagerschaft, auch die Wort „off dergelicken“ durchauß nit geachtet werden, sondern hiemit abgethan und also alle Irrung und Mißverstand gentzlich aufgehaben sein und pleiben sollen; darnach sich die Köhrhern wie auch ein sittender Rhat jederzeit zu richten. Idoch in dießem allem unserm gnedigen lieben Landesfursten und hern, Irer F. G. Hochheit, dem Herbringen nach unverletzt vorbehalten, ohn Argelist. Urkund dieser Stadt anhangenden Sekret-Ingesiegels nach Christi Gebürt im tausend fünfhundert dreyundneunzigsten Jahre am ersten Tag Monatz May stylo novo.
Übersetzung
Wir, Bürgermeister und Rat - neu wie alt - , Worthalter, Richtleute, Erbgenossen und die ganze Gemeinschaft der Stadt Hamm geben kund, bezeugen und bekennen hiermit öffentlich für uns und unsere Nachkommen: weil aus dem beigefügten Brief, insbesondere durch die Worte "off dergelicken" über eine geraume Zeit von Jahren hier nicht allein die Ratswahl, sondern auch die Besetzung der Ämter (obwohl der Brief seinem Inhalt nach nicht so zu deuten ist) vielfach Verwirrung entstanden und gewesen ist, [...] Urkunde dieser Stadt durch angehängtes Sekretsiegel nach Christi Geburt im 1593. Jahr am 1. Mai neuer Zeitrechnung.
Erläuterungen
Die in der Urkunde angegebenen Tag liegen auf dem 22. Februar (Cathedra Petri), dem Tag der jährlichen Ratswahl, und auf dem 24. Februar (Matthiae).[3]
Anmerkungen
- ↑ vgl. Overmann 1903, S. 77
- ↑ zitiert nach Overmann 1903, S. 77-78
- ↑ vgl. auch Overmann 1903, S. 78