Urkunde 1440 April 19

Der Erbteilungsvertrag der Brüder Gerd, Lambert und Dietrich von Hövel datiert auf den 19. April 1440.

Regest

Die Brüder Gerdt, Lambert und Dierich von Hoevele, Söhne des verstorbenen Godeke, einigen sich nach Rat ihrer Freunde und Magen über das väterliche Erbe und schließen folgenden Teilungsvertrag: Gerdt von Hoevell soll als seinen Teil behalten den untersten Platz in der Vryet, wie er ausgephählt ist, Bennemans Gut zu Horst, Tymans Gut, Kemenaden Gut, Westhuses Gut, Vorstmans Gut, Gesenkotten, Kopmans Kotten, Koniginnen-Kotten, Hunnickes Gut zu Oisten, das Langenhövel mit den Kämpen und dem Forstkamp, das Wedy, das Langendiete, das Land auf der Wissstrasse zur Hälfte, die Brede auf dem Nieliede über dem Forst zur Hälfte, das Werth zur Hälfte, das Wasser mit der Fischerei und der Mühle aufwärts und die Fischerei in der Alten Schlacht. Die Gräben der Vryet sollen sämtlichen Brüdern gehören. Sollte ihnen etwas von ihren Schwestern zufallen, wie etwa Korngulden, die sie ihnen aus ihrem Gut zugewiesen haben, oder etwas anderes, das soll sämtlichen Brüdern zukommen. Wenn ihnen auch etwas ihres sel. Vaters oder ihrer Mutter wegen zukäme oder von einigen anderen Sachen, das soll unter den Brüdern geteilt werden. Was sie vom mütterlichen und väterlichen Erbe noch nicht geteilt haben, sollen sie sogleich erheben und teilen, wobei aus bedungen ist, daß die Brüder von ihrem Anteil nichts verkaufen oder versetzen. Sollte aber einer von ihnen notgezwungen doch seinen Teil versetzen wollen, dann soll er das seinen Brüdern einen Monat zuvor mitteilen, um das Geld beschaffen zu können. Könnten sie aber das Geld nicht rechtzeitig kriegen, dann soll derjenige, der es nötig hat, seinen Teil einem anderen versetzen, der ihm ebenbürtig ist. Ist es jemand, der "beter sey vom geboirt dan hei", der soll den versetzten Teil verwahren, damit er alle Jahre auf St. Peter ad Cathedram (22. Februar) seinen Teil mit der Geldsumme einlösen kann, für die er versetzt hat. Wäre er aber dazu nicht in der Lage, dann sollen die anderen Brüder die Wiederlöse vornehmen und dem Bruder den Teil, den er versetzt hat, so lange aufbewahren, bis er ihn einlöst. Auch sollen die Brüder die Hofesleute nicht höher bedrängen, als sie mit "bede" tun können. Auch soll einer dem anderen freie Hand lassen, wenn einer mit dem anderen tauschen möchte zu einem Gut, und zwar ausweislich gleicher Pächte. Sollten ihre Eltern etwas versetzt haben, dann möge das einer von ihnen einlösen und so lange behalten, bis daß die beiden anderen ihren Anteil an dem Gelde, womit er die Löse vorgenommen hat, an ihn bezahlt haben. Die Schulden ihres Vaters sollen von den Brüdern gleich bezahlt werden. Gibt ihnen auch Gott und die heilige Kirche etwas, wozu die Brüder gleiches Recht haben, dann sollen sie auch gleich teilen. Ferner schwören die Brüder untereinander einen Burgfrieden, gegen den keiner von ihnen und auch ihre Knechte nicht verstoßen sollen. Einer soll dem anderen helfen mit des anderen Freunden gegen des anderen Feinde und dazu beitragen, daß der Friede gewahrt bleibt. Sollte, wie gesagt, etwas von ihnen einem anderen versetzt werden, dann soll derjenige, der es annimmt, den Burgfrieden schwören und geloben, alle hier geschriebenen Artikel und Punkte in gleicher Weise zu halten, wie die Brüder es untereinander nun geloben und schwören mit aufgerichteten Fingern und gestaffeltem Eide zu den Heiligen.

Standort

Stadtarchiv Werne [1]

Anmerkungen

  1. Findbuch D.001.01. Urkunden Haus Stockum

Siehe auch