Benutzer:Berntzen/Glossar:Urkunden

Dieses Glossar erläutert - geordnet nach Sachgebieten - immer wieder auftretende Begriffe aus Urkunden, wie sie auch im HammWiki auftreten.

Flächenmaße

  • Quadratrute = 14 185 m² (Rheinland Preußen)
  • Morgen = die mit einem Ochsen an einem Vormittag pflügbare Fläche meist 25-58 a
  • Hufe = 30 Morgen
  • Königshufe = meist 2 Hufe

Hohlmaße

  • Malter = i.d.R. 12 Scheffel, vor allem auf Getreide angewandt
  • Scheffel = Hohlmaß für schüttbare feste Körper, vor allem für Getreide. Die Größenordnung eines Scheffels war abhängig von der Region und betrug etwa 40 bis 230 Liter.

Geld, Währungen, Münzen

  • Denar = der antike Vorläufer des deutschen Pfennigs, insofern werden Denare und Pfennige synonym in Urkunden verwendet.
  • Gulden = Goldmünze, die der Goldmünze der Stadt Florenz von 3;573 g Rauh- und Feingewicht nachgeprägt wurde. In Urkunden häufig mit fl. abgekürzt, wird seit ca. 1325 in deutschen Ländern genutzt.
  • Reichstaler = Großsilbermünze des ausgehenden Mittelalters und der frühen Neuzeit bis in die ersten Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts. Feinsilbergehalt: 25;984 g (889/1000 fein) 1580: 1 Reichstaler = 90 Kreuzer; 1806: 1 Reichstaler = 20 Silbergroschen = 240 Pfennig
  • Pfennig = Silberne, später auch kupferne Münzgrundeinheit. Karl der Große hat den Pfennig als 200. Teil des römischen Librum (= 1 Pfund Silber zu 367 g) = 1;529 g im Jahr 810 als Grundwährungeeinheit eingeführt. Teileinheit des Talers nach 1821 in den Staaten des deutschen Bundes: 1 Taler(Tl) = 30 Silbergroschen(Sgr) = 360 Pfennig(Pfg)

Gewichte

  • Lot = Gewichtsmaß, dass sich wie folgt in die Handelsgewichte einordnete: 1/32 (Handels-)Pfund = 1/16 (Münz-)Mark = 1/2 Unze = 1 Lot = 4 Quentchen = 16 Pfenniggewichte = 32 Hellergewichte = 18 Gran

Rechtsbegriffe

  • Allod (Adjektiv: allodial) = im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht einen Land- oder Grundstücksbesitz, über den der jeweilige Eigentümer frei verfügen konnte. Im Gegensatz zum Lehen war der allodiale Besitz nicht an Leistungen bzw. Verpflichtungen des Inhabers gegenüber anderen Personen verbunden. Ein Allod konnte gemäß dem landesüblichen Recht frei vererbt werden. Erst mit dem Erstarken der Landesfürsten wurden späterhin auch Allodialgütern mit Steuern belegt.
  • Urfehde = Versicherung unter Eid, sich wegen einer geführten Untersuchung Anklage oder wegen einer vollstreckten oder zu vollstreckenden Strafe nicht rächen zu wollen. Meist benutzt in der Kombination Urfehde schwören, was so viel bedeutet, wie eine Fehde ruhen zu lassen
  • Lehen = eine Sache (Grundstück, Gut), die dessen Eigentümer (der Lehnsherr) unter der Bedingung der gegenseitigen persönlichen Treue in den Besitz des Berechtigten übergibt. Das Lehen war erblich, jedoch musste das persönliche Vertrauensverhältnis durch den gegenseitigen Lehnseid vom Erben und vom Lehnsherren erneuert werden. Zudem stand das lehen stets unter dem Vorbehalt des Anheimfalls (Rückgabe) an den Lehnsherren. Das Lehen war stets mit einem weitreichenden Nutzungsrecht an der Lehensache verbunden. Dafür war der Lehnsnehmer (auch Vasall) zu Dienstleistungen verpflichtet.
  • Lehnsbrief = vom Lehnsherrn ausgestelltes Dokument, mit denen er ein Recht - zumeist ein Grundrecht - an einen Lehnsnehmer vergibt. Das Eigentum des Rechtes bleibt beim Lehnsherren, die Nutzung geht an den Lehnsnehmer über, der dafür entsprechende Leistungen (Naturalleistungen, Geldzahlungen, Dienste - z.B. Bereitstellung von Transportmöglichkeiten) erbringen musste.
  • Lehnsrevers = schriftliche Bestätigung des Lehnsempfangs durch den Lehnsnehmer für den Lehnsherrn.
  • Zehnt = ursprünglich: Besteuerung der landwirtschaftlichen Produktion, bei dem der zehnte Teil von Produkten aus der Landwirtschaft und der Viehzucht an die Grundherrschaft oder die Kirche abgeliefert werden mußte. Der Große Zehnt betraf alle Feldfrüchte und das Heu, der Kleine Zehnt das Nutzvieh und die Produkten aus den Gärten.